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§ 24 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 24 HAKrWG – Übertragung von Zuständigkeiten

1Die Zuständigkeiten können im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 18 bis 23 geregelt werden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 19 Abs. 1 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. 3In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. 4Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Unternehmerin oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.