§ 25 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
§ 25 Nds. SÜG – Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle, Datenverarbeitung
(1) Die nicht öffentliche Stelle führt eine besondere Sicherheitsakte, für die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe gelten, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
(2) Für die nicht öffentliche Stelle gelten § 17 Abs. 1 und 20 entsprechend.