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§ 17 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 Nds. SÜG – Speichern personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur

  1. 1.
    die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person unter Angabe der Fundstelle in den Akten der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde,
  2. 2.
    die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle und
  3. 3.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs

in Dateien speichern.

(2) Die mitwirkende Behörde darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur

  1. 1.
    die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen oder der einbezogenen Person (§ 2) unter Angabe der Fundstelle in den Akten und
  2. 2.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs

in Dateien speichern. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.