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§ 20 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 Nds. SÜG – Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Bestreitet die betroffene Person oder die einbezogene Person (§ 2) die Richtigkeit personenbezogener Daten, so ist dies in der Sicherheitsakte oder Sicherheitsüberprüfungsakte zu vermerken und in der Datei in geeigneter Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde spätestens mit Ablauf der in § 16 Abs. 1 genannten Fristen zu löschen. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeicherten personenbezogenen Daten. § 16 Abs. 1 Satz 3 sowie im Falle des Löschens von Daten nach Fristablauf § 16 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.