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§ 224a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → I. Abschnitt – Allgemeine Übergangsbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 224a LBG – Zulassungsbeschränkungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann in einzelnen Laufbahnen oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden muss, auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung der Einrichtung zu berücksichtigen; die von der Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch die Zahl der auszubildenden Personen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Plätze überwiegend nach der Qualifikation, im Übrigen nach der Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. Bei einem Teil der nach der Wartezeit zu vergebenden Ausbildungsplätze kann neben dieser Zeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden.

(3) Insgesamt bis zu 20 v.H. der Ausbildungsplätze sind vorzubehalten

  1. 1.
    für Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen,
  2. 2.
    für Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.

Innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 2 nach dem Grad der Härte.

(4) Dem Bewerber darf kein Nachteil entstehen aus:

  1. 1.
    der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes bis zur Dauer von zwei Jahren,
  2. 2.
    der Erfüllung einer der Nummer 1 entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren,
  3. 3.
    einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
  4. 4.
    der Leistung des freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
  5. 5.
    der Leistung des freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
  6. 6.
    der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat.

Die Zahl der nach Satz 1 zuzulassenden Bewerber darf jedoch 40 v.H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 2.

(5) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Es erlässt dabei Vorschriften insbesondere über die Einzelheiten der Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.