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Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht
Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)

Vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I.  
Allgemeiner Teil 
  
Entwicklungshelfer1
Träger des Entwicklungsdienstes2
Finanzierungen durch den Bund3
Entwicklungsdienstvertrag4
Leistungen durch andere Stellen5
  
II.  
Besonderer Teil 
  
Haftpflichtversicherung6
Krankenversicherung7
Weitergewährung der Unterhaltsleistungen8
Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit9
Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes10
Leistungen für den Fall Erwerbsminderung, der Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes11
Berufliche Wiedereingliederung12
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit13
(weggefallen)14
Tagegeld bei Arbeitslosigkeit15
Feststellung der Leistungen; Verwaltungszuständigkeit16
Beamtenrechtliche Vorschriften17
Zeugnis18
Rechtsweg19
  
III.  
Änderung von Gesetzen 
  
(weggefallen)20-22
  
IV.  
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Bisherige Rechtsverhältnisse23
(weggefallen)23a
Übergangsvorschrift zu § 1323b
Übergangsvorschrift zu § 1023c
(weggefallen)24
Inkrafttreten25