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§ 21 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER ABSCHNITT – Mitwirkung der Beteiligten

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 21 HKHG – Landeskrankenhausausschuss  (1)

(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach § 7 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein Landeskrankenhausausschuss gebildet. Im Landeskrankenhausausschuss werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:

  1. 1.
    die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 17;
  2. 2.
    die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes nach § 18;
  3. 3.
    die Inhalte einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 3;
  4. 4.
    die Aufstellung und Fortschreibung der Krankenhausinvestitionsprogramme und der Krankenhausbauprogramme nach § 20 und
  5. 5.
    die Förderung von Forschungsvorhaben nach § 32.

(2) Dem Landeskrankenhausausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. 1.
    der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter,
  2. 2.
    die Hessische Krankenhausgesellschaft mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern,
  3. 3.
    die Landesverbände der Krankenkassen in Hessen mit acht Vertreterinnen oder Vertretern,
  4. 4.
    der Landesausschuss Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
  5. 5.
    der Landesverband Hessen-Mittelrhein und Thüringen der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit einer Vertreterin oder einem Vertreter und
  6. 6.
    die Landesärztekammer Hessen und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter.

Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 sind zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(3) Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses benennen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen oder Vertreter und für diese Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Die Hessische Krankenhausgesellschaft soll bei der Benennung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter unter Berücksichtigung der Vertretung nach Abs. 2 Nr. 1 die Vielfalt der Krankenhausträger beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen benennen ihre Vertreterinnen oder Vertreter gemeinsam. Dabei sollen sie die Mitgliederzahl der Krankenkassen angemessen berücksichtigen.

(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Universitätskliniken zuständigen Ministeriums gehört dem Landeskrankenhausausschuss mit beratender Stimme an.

(5) Vorsitz und Geschäftsführung des Landeskrankenhausausschusses obliegen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium. Dessen Vertreterinnen oder Vertreter haben kein Stimmrecht. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium stellt dem Landeskrankenhausausschuss die für dessen Meinungsbildung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Es beruft den Landeskrankenhausausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern beantragt wird, die zusammen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).