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§ 32 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 32 HKHG – Förderung von Forschungsvorhaben (1)

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Krankenhausbauprogramme nach § 20 bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation, der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bereitstellen. Jedes Forschungsvorhaben ist im Landeskrankenhausausschuss eingehend zu erörtern. Dem Landeskrankenhausausschuss ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).