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§ 18 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Krankenhausplanung

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 HKHG – Krankenhausplan  (1)

(1) Die allgemeinen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans enthalten insbesondere die Planungsgrundsätze und Planungsziele, die Bestimmung von Leistungen nach § 137 Abs. 1 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie die Bestimmungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode.

(2) Die unter Beachtung der allgemeinen Rahmenvorgaben von den Krankenhauskonferenzen zu entwickelnden und zur Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 vorzuschlagenden regionalen Planungskonzepte legen für das jeweilige Versorgungsgebiet die Versorgungsstrukturen und die zur Versorgung der Bevölkerung notwendigen stationären und teilstationären Kapazitäten fest. Sie stimmen dabei das Versorgungsangebot der Krankenhäuser untereinander ab und enthalten Vorschläge zur Optimierung der Versorgungsstrukturen, insbesondere zu Schwerpunktbildungen, Modellvorhaben und integrierten Versorgungsformen.

(3) In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und die in § 3 Nr. 1 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser einbezogen, soweit sie der stationären Versorgung der Bevölkerung allgemein dienen. Auf Krankenhäuser, die auf Grund eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Erlaubnis nach § 30 der Gewerbeordnung an der Krankenhausversorgung teilnehmen, ist im Krankenhausplan zusätzlich hinzuweisen.

(4) Der Krankenhausplan wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium aufgestellt und in angemessenen Zeitabständen fortgeschrieben. Bei seiner Aufstellung wirken die Beteiligten nach Maßgabe des § 19 und den Bestimmungen des Siebenten Abschnittes mit; weitere im Bereich des Krankenhauswesens tätige Verbände und Organisationen werden angehört. Er wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).