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§ 186 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel → Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 186 SGB VII – Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Überschrift geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(1) 1Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) .

(2) 1Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. 2§ 185 Abs. 5 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(3) 1Die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 Buchstabe a, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. 2Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. 3Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes. 4Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. 5Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299), 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 9. 12. 2004 (a. a. O.), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 15. 7. 2009 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.), 31. 10. 2006 (a. a. O.) und G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.).

(4) 1Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. 2Die Unfallversicherung Bund und Bahn hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).