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§ 172 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 172 SGB VII – Betriebsmittel

Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

  1. 1.

    für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,

  2. 2.

    zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).