Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Vierter Unterabschnitt – Umlageverfahren
§ 168 SGB VII – Beitragsbescheid
(1) 1Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) 1Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
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die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
2Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130, 2010 I S. 1127, 2012 I S. 579, 2012 I S. 2447, 2015 I S. 583). Satz 1 Nummer 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (a. a. O.).
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.