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§ 14 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgHG – Immatrikulation und Exmatrikulation; Verordnungsermächtigung

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind zu immatrikulieren, wenn die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt sind und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Zum Weiterstudium haben sich die Studierenden zu jedem Semester fristgerecht anzumelden (Rückmeldung). Nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung können Studierende von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befristet befreit werden (Beurlaubung). In besonders begründeten Fällen ist eine Beurlaubung auch außerhalb der Rückmeldefristen zulässig. Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, der nicht weiterbildend ist, können abweichend von Satz 1 vorläufig immatrikuliert werden, wenn sie nachweisen, dass die für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studienleistungen erbracht oder der Hochschule vorgelegt sind und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. In diesem Fall sind die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium der Hochschule bis zum Ablauf des ersten Semesters nach der Immatrikulation nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so entfällt die Immatrikulation rückwirkend. Eine nach Absatz 2 geleistete Gebühr wird nicht erstattet.

(2) Bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung werden für Verwaltungsleistungen, die die Hochschulen für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen, Gebühren erhoben. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Die Gebühr wird nicht erhoben in den Fällen der Beurlaubung vom Studium wegen Krankheit der Studierenden, wegen der Pflege naher Angehöriger der Studierenden im Sinne des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), wegen der Inanspruchnahme der Schutzfristen aus § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit gemäß den §§ 15 und 20 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, und wegen der Heranziehung zum Wehrpflicht- oder Zivildienst. Die Gebühr entfällt auch für ausländische Studierende, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden. Sind Studienbewerberinnen oder -bewerber bereits in einem Studiengang oder Teilstudiengang an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg oder an einer Hochschule des Landes Berlin immatrikuliert, so erklären sie bei der Immatrikulation, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben wollen. Die Gebühr nach Satz 1 ist nur an der Hochschule zu entrichten, an der die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden. Die Höhe der Gebühr nach Satz 1 beträgt 51 Euro.

(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. 1.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,

  2. 2.

    die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat,

  3. 3.

    die Zahlung von Gebühren nach Absatz 2 oder nach § 5 Absatz 4 oder Beiträgen nach § 16 Absatz 4 oder § 81 Absatz 1 Nummer 3 nicht nachweist,

  4. 4.

    für einen ausbildungsintegrierten dualen Studiengang keinen Ausbildungsvertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte nachweist, obwohl dies durch Satzung der Hochschule vorgeschrieben ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen; oder

  5. 5.

    vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist.

Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn das nach Absatz 8 Satz 1 geregelte Verfahren nicht eingehalten ist.

(4) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

(5) Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn

  1. 1.

    sie die Abschlussprüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen, oder den Prüfungsanspruch verloren haben,

  2. 2.

    sie der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 21 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 nicht nachgekommen sind oder den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung abgelehnt oder die in einer Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Studierende auf diese Folgen nicht zusammen mit der Einladung oder bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung hingewiesen wurde,

  3. 3.

    sie Gebühren nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 4 oder Beiträge nach § 16 Absatz 4 oder § 81 Absatz 1 Nummer 3 trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,

  4. 4.

    sie das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,

  5. 5.

    bei einem Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Ausbildungsverhältnis ohne den vorgesehenen Ausbildungsabschluss rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen und der Hochschule nachgewiesen worden ist oder

  6. 6.

    sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden sind.

Bei Bestehen einer Abschlussprüfung findet die Exmatrikulation nach Satz 2 Nummer 1 zum Ende des Semesters statt, in dem die Studierenden die Abschlussprüfung bestanden haben; das Recht einen Antrag auf Exmatrikulation zu stellen, bleibt davon unberührt.

(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen mit Hochschulzugangsberechtigung, die mindestens 16 Jahre alt sind, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Entsprechendes gilt für in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Juniorstudierende, die mindestens 16 Jahre alt sind, hinsichtlich der Verfahrenshandlungen zur Durchführung des Juniorstudiums.

(7) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

(8) Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Immatrikulationsordnung der Hochschule geregelt, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf. Sie ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen.

(9) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Promotionsstudierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten und externen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Beteiligung an der Evaluation von Lehre und Studium und für die Hochschulplanung erforderlich sind. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt werden dürfen.