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§ 5 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgHG – Rechtsstellung; Aufsicht

(1) Die staatlichen Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Satzungen sind im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen. Sie sollen zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden.

(2) Hochschulen können abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in anderer Rechtsform errichtet, auf Antrag der Hochschule in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer anderen juristischen Person überführt werden. Das Nähere ist in einem besonderen Gesetz zu regeln.

(3) Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. Staatliche Angelegenheiten sind die Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Hochschulzulassung und die Erhebung von Gebühren.

(4) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren für besondere Aufwendungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben; die Satzung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Satzung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft. Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben.

(5) Die Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Diese kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen umfassend informieren, insbesondere mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Sie kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule der Beanstandung oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien beschlussunfähig sind.

(6) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Das Gleiche gilt, soweit die Hochschulen Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen wahrnehmen. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(7) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann insbesondere zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung mit den einzelnen Hochschulen Hochschulverträge und andere Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschulen mit einer mehrjährigen Laufzeit treffen. Darin können Regelungen zur staatlichen Finanzierung im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstands der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht erreichten Zielen festgelegt werden.