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§ 81 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Studentenwerke

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 81 BbgHG – Finanzierung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen jedem Studentenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:

  1. 1.

    Einnahmen aus Verpflegungsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

  2. 2.

    nach Maßgabe des Haushalts des Landes staatliche Zuweisungen und Darlehen,

  3. 3.

    Beiträge der Studierenden und

  4. 4.

    Zuwendungen Dritter.

(2) Den Studentenwerken werden die erforderlichen Kosten für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erstattet.

(3) Die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch ein Studentenwerk aufgrund der Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung der Studierenden fällig, werden von der Hochschule gebührenfrei eingezogen und an das zuständige Studentenwerk überwiesen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Studentenwerkes erforderlichen Aufwand.

(4) Die §§ 1 bis 87 sowie 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahmen der §§ 7, 18 Absatz 3, §§ 55, 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung. Für die Aufnahme von Darlehen durch die Studentenwerke beim Land gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.