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§ 114 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 11 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 114 SächsHSFG – Übergangsbestimmungen

(1) Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch § 162 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722) geändert worden ist, der Titel eines Außerplanmäßigen Professors oder Außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung als Hochschullehrer nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Ihre dienstrechtliche Stellung nach Teil 6 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden, verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Für die Hochschuldozenten gilt § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Grad "Doktor der Wissenschaften" (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(3) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Professoren verbleiben die Befugnisse als Dienstvorgesetzter beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Kuratorium und Konzil sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

(5) Bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Vorläufiger Senat gebildet. Er besteht aus den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Senates und für Mitglieder kraft Amtes des bisherigen Senates nachgewählten Mitgliedern. Die Dekane haben aktives und passives Wahlrecht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der Mitglieder festzulegen und das Verfahren für die Wahl der nachzuwählenden Mitglieder zu regeln. Mit der Konstituierung des Vorläufigen Senates ist der bisherige Senat aufgelöst und die Mitgliedschaft seiner Mitglieder endet. Ein gewählter Gruppenvertreter des bisherigen Senates, dessen Mitgliedschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, führt die Geschäfte bis zur Konstituierung des Vorläufigen Senates weiter, sofern er Mitglied der Hochschule ist. Endet seine Mitgliedschaft in der Hochschule und gibt es keinen Ersatzvertreter, wählt die Gruppe, der er angehört, einen Nachfolger nach Maßgabe der Förmlichkeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Wahlordnung der Hochschule. Satz 7 gilt bis zur Konstituierung des Senates für die Mitglieder des Vorläufigen Senates entsprechend.

(6) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau wird zum 1. Januar 2013 in die Technische Universität Dresden eingegliedert. Es verliert damit seinen Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Technische Universität Dresden tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Hochschulinstituts Zittau ein. Mit der Eingliederung sind die Organe des Internationalen Hochschulinstituts Zittau und der Studentenschaft aufgelöst sowie die Amtszeit des Rektors, der Prorektoren und der Beauftragten beendet. Die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau geltenden Studien- und Prüfungsordnungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend fort. Für diejenigen, die am 31. Dezember 2012 im Doktorandenstudium des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau immatrikuliert sind und ihren Promotionsantrag bis zum 31. Dezember 2016 ordnungsgemäß gestellt haben, gilt die Promotionsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau noch entsprechend. Für diejenigen, die ihre Habilitation bis zum 31. Dezember 2012 beim Internationalen Hochschulinstitut Zittau ordnungsgemäß angezeigt haben, gilt die Habilitationsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau bis 31. Dezember 2016 entsprechend. Die Hochschulgebühren- und Entgeltordnung gilt für den Standort Zittau fort, bis das Rektorat der Technischen Universität Dresden diese aufhebt. Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen der Außenstelle der Technischen Universität Dresden in Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern. Bis zum 31. Dezember 2012 gilt § 103 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung fort.

(7) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Prorektoren und Kanzler gelten ihre bisherigen Amtszeiten. Endet diese für Rektoren und Prorektoren vor der Konstituierung des Hochschulrates nach Absatz 9, führen sie ihre Dienstgeschäfte bis zur Wahl ihrer Amtsnachfolger weiter.

(8) Der Vorläufige Senat erlässt spätestens 7 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Rektorat eine Vorläufige Grundordnung und Wahlordnung der Hochschule. Die Vorläufige Grundordnung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen. Sie tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht innerhalb von 2 Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. Die Grundordnung nach § 13 Abs. 2 ist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(9) Der Vorläufige Senat nach Absatz 5 legt im Einvernehmen mit dem Rektor die Anzahl der Mitglieder des Hochschulrates fest. Die Berufung des Hochschulrates erfolgt entsprechend den Regelungen des § 86; der Vorläufige Senat übernimmt die Aufgaben des Senates. Er benennt einen Teil der Mitglieder. Der Vorläufige Senat und im Falle von § 86 Abs. 3 auch die Staatsregierung teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre Vorschläge für die Besetzung des Hochschulrates bis spätestens 10 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit. Die Mitglieder des Erweiterten Senates werden bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Berufung des Hochschulrates Aufgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bis 9 übernehmen.

(10) Der Senat und die Fakultätsräte werden spätestens 3 Monate, die Dekane, Prodekane und Studiendekane spätestens 4 Monate nach Erlass der Wahlordnung gewählt. Der Vorläufige Senat ist mit der Konstituierung des Senates aufgelöst. Für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildeten Fakultätsrat gilt Absatz 5 Satz 5 bis 7 entsprechend. Das Amt der Dekane, Prodekane und Studiendekane endet mit der Wahl ihrer Amtsnachfolger.

(11) Der Ordnungsausschuss ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, andere Ausschüsse und Kommissionen des Senates, des Institutsrates oder eines Fakultätsrates mit der Konstituierung des Senates, des Institutsrates oder des jeweiligen Fakultätsrates aufgelöst. Dies gilt nicht für Berufungskommissionen.

(12) Der Studentenrat erlässt bis zum Ablauf des fünften Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Wahlordnung. Er wird spätestens 6 Monate nach Erlass der Wahlordnung neu gewählt.

(13) Jedes Studentenwerk erlässt bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ordnung nach § 110 Abs. 1 Satz 1.

(14) In Magisterstudiengänge kann nur noch bis zum Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert werden.

(15) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2009 zu modularisieren.

(16) Die Hochschulprüfungs- und Studienordnungen sind bis zum Ablauf des Jahres 2009 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(17) Ordnungen nach § 12 Abs. 5 und 6 sind bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnungen nach § 12 Abs. 7 und 8 sind Gebühren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsische Hochschulgebührenverordnung - SächsHGebVO) vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 603) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen durch die wissenschaftlichen Bibliotheken der staatlichen Hochschulen und des Freistaates Sachsen (Sächsische Bibliotheksgebührenverordnung - SächsBibGebVO) vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 600) zu erheben.

(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 10 und 11 dem Aufgabenbereich der Hochschule nach § 1 Abs. 1 zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Freistaates Sachsen gehen mit Inkrafttreten der §§ 10 und 11 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Hochschule über.

(19) Für den Haushaltsvollzug der Technischen Universität Dresden gelten bis zur Feststellung des Vorliegens

  1. 1.

    eines Controllings nach § 10 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5,

  2. 2.

    einer kaufmännischen Wirtschaftsführung und eines kaufmännischen Rechnungswesens,

längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, die für das Kapitel 1209 im Staatshaushaltsplan für die Jahre 2007/2008 ausgebrachten Haushaltsvermerke fort. Bis zur Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt bei der Besetzung des Stellenplans der Technischen Universität Dresden § 11 Abs. 6 Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Stellenplan unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 5 Prozent des Gesamtsolls überschritten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abgewichen werden kann.

(20) Die zum 31. Dezember 2008 in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis oder als Beamte auf Zeit beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Dienstverhältnisse nach den §§ 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung . Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. § 77 Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anwendbar.

(21) § 12 Abs. 2 gilt für alle Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert werden.

(22) Für Hochschulen, denen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen bestandskräftig bestätigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllen, gilt § 11 Abs. 6 Satz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung weiter, bis die Hochschulen von der Möglichkeit des § 103 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben.

(23) Akademische Räte, die sich am 1. April 2014 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf der jeweiligen Dienstverhältnisse nach § 73. Ihre mitgliedschaftliche Stellung wird von den Regelungen der Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) nicht berührt. Bei einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 73 ist § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(24) Für Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der verfassten Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. Diese Studenten können in die verfasste Studentenschaft wieder eintreten. Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. Die Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der verfassten Studentenschaft.

(25) Die Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 11. Juni 2025 zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnung sind die Daten nach der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) in der bis zum 10. Juni 2022 geltenden Fassung zu erheben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).