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§ 57 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 57 SächsHSFG – Allgemeine Bestimmungen

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeitern und den studentischen Hilfskräften.

(2) Die sonstigen Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fakultäten oder den Zentralen Einrichtungen Beschäftigten, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen übertragen sind.

(3) Als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte können nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium eingestellt werden. Als studentische Hilfskräfte können Studenten einer Hochschule eingestellt werden. Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte erbringen befristet Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).