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§ 12 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsHSFG – Gebühren und Entgelte

(1) Für das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung sowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach § 42 werden keine Gebühren erhoben, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Sofern die Regelstudienzeit in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führt oder ein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, um mehr als 4 Semester überschritten wird, wird für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 EUR bei der Rückmeldung erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. Die §§ 8, 17 Absatz 5, §§ 18, 21 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. Die Einnahmen kommen der jeweiligen Hochschule zugute und sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre zu verwenden.

(3) Für Studenten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, können die Hochschulen in den in Absatz 2 genannten Studiengängen Gebühren erheben, wenn sie für diesen Personenkreis ein Stipendienprogramm anbieten.

(4) Für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, können von einem Studenten Gebühren erhoben werden, wenn dieser bereits über einen Master-, Diplom- oder Magistergrad oder den Abschluss in einem Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung verfügt (bisheriges Studium). In diesem Falle soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtdauer seines Studiums die Regelstudienzeit seines bisherigen Studiums nach Satz 1 um 6 Semester überschreitet.

(5) Für das Studium sind Gebühren zu erheben, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. Entscheidet die Europäische Union, dass der Studiengang nicht gefördert oder die Förderung eingestellt wird, werden mit Beginn des auf die Entscheidung folgenden Studienjahres keine Studiengebühren mehr erhoben.

(6) Die Hochschule soll Gebühren erheben

  1. 1.

    für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium sowie von Gasthörern,

  2. 2.

    für die Prüfung nach § 37 Abs. 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden,

  3. 3.

    für Leistungen des Studienkollegs nach § 23,

  4. 4.

    für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schüler einer der Kunsthochschule zugeordneten Schule sind, und für die Betreuung minderjähriger Studenten und Schüler im Internat der Palucca Hochschule für Tanz Dresden.

(7) Die Hochschule soll Gebühren oder privatrechtliche Entgelte für Sonderleistungen, die Nutzung ihrer Einrichtungen sowie bestimmte Leistungen der Hochschulbibliotheken und Hochschularchive, insbesondere die Fernleihe, Recherchen durch das Bibliothekspersonal und das Anfertigen von Reproduktionen, erheben. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.

(8) Die Hochschule bestimmt die gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3 bis 7 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung der Gebühren oder des Entgeltes in einer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung. Sie setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. Auslagen sind der Hochschule zu erstatten. Die Regelungen der § 7 Absatz 4, §§ 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 und 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden entsprechend. Die Gebühren- und Entgeltordnung erlässt der Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).