Nettolohnvereinbarung

 Normen 

§ 14 Abs. 2 SGB IV

 Information 

Bei einer Nettolohnabrede erfolgt die Zahlung der auf die Arbeitsvergütung entfallenden Sozialversicherungsabgaben und Steuern durch den Arbeitgeber:

Grundsätzlich handelt es sich bei der Vereinbarung der Arbeitsvergütung um eine Bruttolohnvereinbarung, d.h. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, von dem Bruttolohn die auf diese Vergütung anfallenden Sozialabgaben und Steuern zu zahlen.

Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die auf die Vergütung anfallenden Sozialversicherungsabgaben und Steuern alleinig zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Parteien ausdrücklich eine Nettolohnvereinbarung geschlossen haben, im Zweifel ist dies vom Arbeitnehmer zu beweisen.

Die Vereinbarung, die Vergütung oder einen Teil der Vergütung als Schwarzgeld zu zahlen, ist keine Nettolohnvereinbarung, im Zweifel sind daher im Falle der Aufdeckung die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auch durch den Arbeitnehmer nachzuzahlen.

Gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. Nach der Entscheidung BAG 17.03.2010 - 5 AZR 301/09 "beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien."

 Siehe auch 

Retzlaff/Preising: Nettolohnvereinbarung bei Mitarbeiterentsendung. Anmerkung zu BFH, U. v. 21.01.2010 - VI R 2/08; Der Betrieb - DB 2010, 980

Rübenstahl/Zinser: Die "Schwarzlohnabrede" - Lohnsteuerhinterziehung, Strafzumessungsrecht und obiter dicta; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2481

Zitierungen dieses Dokuments