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Faktisches Arbeitsverhältnis

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Ein faktisches Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das in Vollzug gesetzt wurde, dem aber ein fehlerhafter Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Das faktische Arbeitsverhältnis wird auch als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis bezeichnet.

Die Fehlerhaftigkeit des Arbeitsvertrages kann auf der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages beruhen.

2. Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen haben und das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, d.h. tatsächlich durchgeführt wurde sowie die Durchführung vom Willen beider Parteien getragen war.

3. Besonderheiten

Grundsätzlich sind bei der Nichtigkeit oder der Anfechtung eines Rechtsverhältnisses die bereits in der Vergangenheit erbrachten gegenseitigen Leistungen zurück abzuwickeln.

Die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung kann aber nicht zurückgegeben werden. Es wäre daher unbillig, wenn nur der Arbeitgeber das gezahlte Arbeitsentgelt zurück erhielte.

Die Rechtsprechung hat daher zum Schutz der Arbeitnehmer die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses entwickelt:

Danach ist das Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit als voll wirksam anzusehen mit der Folge, dass u.a. ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und die Gewährung von Urlaub besteht und der Arbeitnehmer für den vergangenen Zeitraum sozialversicherungspflichtig ist.

Wichtig: Die Rechtslage, d.h. die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Arbeitsverhältnisses, wird durch die Grundsätze des faktischen Arbeitsvertrages nicht berührt. Für die Zukunft des Arbeitsverhältnisses gelten die allgemeinen Regeln.

4. Ausnahmen

Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses sind nicht anwendbar, wenn

  • einer Partei die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages bekannt war,

  • der Vertrag aufgrund schwerer Rechtsmängel nichtig oder anfechtbar ist (Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Strafgesetze),

  • der Anfechtende den Vertragsschluss durch arglistige Täuschung bzw. Drohung herbeigeführt hat (Anfechtung Willenserklärungen).

In diesen Fällen sind die ausgetauschten Leistungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. Der Arbeitgeber erhält aber die an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung nur in einem den Wertersatz der Arbeitsleistung übersteigenden Betrag zurück.

 Siehe auch 

Kündigung - Arbeitsrecht

Scheinselbstständigkeit

BAG 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 (Faktisches Arbeitsverhältnis bei Vereinbarung eines "Anlernvertrages")

BAG 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 (Ausübung des Arztberufes bei fehlender Approbation)

BAG 15.01.1986 - 5 AZR 237/84 (Faktisches Arbeitsverhältnis bei Weiterbeschäftigung trotz wirksamer Kündigung)

BAG 07.12.1961 - 2 AZR 12/61 (Jederzeitige Beendigungsmöglichkeit)

LAG Rheinland-Pfalz 14.08.2012 - 3 Sa 38/12 (Tatsächliche Arbeitsaufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne schriftlichen Arbeitsvertrag)

LAG Köln 04.03.2004 - 10 Sa 99/03 (Weiterbeschäftigung nach Kündigung)

Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß: Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht; 10. Auflage 2012

Dornbusch/Fischermeier/Löwisch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; 5. Auflage 2013

Keller: Faktisches Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts? Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht - NZA 1999, 1311