Rechtswörterbuch

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Namensaktien

 Normen 

§ 10 AktG

 Information 

Namensaktien sind auf den Namen des Besitzers ausgestellt.

Die Aktiengesellschaft führt ein Aktionärsregister, in dem die Namen aller Aktionäre aufgelistet sind. Namensaktien sind das Gegenstück zu Inhaberaktien.

Für den Handel mit Namensaktien an der Börse ist eine Vollmacht zur Übertragung des Papiers (Blankoindossament) sowie eine Umschreibung im Aktienbuch erforderlich. Der Vorteil für die Aktiengesellschaft ist, genau zu wissen, wer ihre Aktien besitzt.

Handelt es sich um sog. "vinkulierte Namensaktien" ist für einen Handel sogar die vorherige Zustimmung der Aktiengesellschaft erforderlich. Damit möchten besonders Familienunternehmen sicherstellen, dass sie die Kontrolle über die Firmengeschicke behalten bzw. eine Übernahme durch eine andere Firma nicht unbemerkt erfolgen kann.

Hinweis 1:

Namensaktien zählen zu den Orderpapieren, nicht zu den Namenspapieren.

Hinweis 2:

Die gängige Form der Aktie stellt die Inhaberaktie dar, nur selten lauten Aktien auf den Namen.

 Siehe auch 

Aktie

Inhaberaktien

Orderpapiere