Rechtswörterbuch

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Orderpapiere

 Normen 

Gesetzlich nicht definiert

 Information 

Orderpapiere sind Wertpapiere im engeren Sinne, also Urkunden, bei denen das im Papier verbriefte Recht das Eigentum an dem Papier voraussetzt (kurz: das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier).

Bei den Orderpapieren steht das im Papier verbriefte Recht dem im Papier genannten Gläubiger zu. Dieses Recht kann der Gläubiger durch Indossament auf eine andere Person übertragen. Beim Indossament handelt es sich um eine Erklärung, durch die der Indossant (ursprünglicher Eigentümer) das Eigentum an dem Papier mit dem damit verbundenen Recht auf den Indossatar (neuer Eigentümer) überträgt. Diese Erklärung wird auf die Rückseite des Orderpapiers geschrieben.

Zu den Orderpapieren gehören insbesondere

  • der auf den Namen lautende Scheck,

  • der Wechsel und

  • die Namensaktie.

 Siehe auch 

Namenspapiere

Inhaberpapiere

Wertpapiere