Kirchenarbeitsrecht
Art. 137 WRV
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
1. Allgemein
Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV regeln die Religionsgemeinschaften im Rahmen des für alle geltenden Rechts ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen). Dies bedeutet, dass das staatliche Recht keine Anwendung findet, wenn die Kirche in ihren geistigen oder religiösen Grundsätzen betroffen ist. Dem Selbstbestimmungsrecht unterliegen auch soziale und karitative Einrichtungen, die in kirchlicher Trägerschaft stehen.
Die kirchlichen Arbeitnehmer (nicht die Kirchenbeamten) unterliegen dem staatlichen Arbeitsrecht, z.B. dem Kündigungsschutzgesetz. Die Voraussetzungen, die zu einer Kündigung führen können, werden aber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich durch die Kirchengesetze festgelegt.
Auch nach den durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bestehenden Vorgaben der Allgemeinen Gleichbehandlung bleiben die besonderen Rechte der Religionsgemeinschaften gewahrt. Gemäß § 9 Abs. 2 AGG berührt das Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung nicht das Recht der Religionsgemeinschaften, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses zu verlangen (sogenannte Kirchenklausel).
Das Betriebsverfassungsrecht, das Personalvertretungsrecht und das Mitbestimmungsrecht (Mitarbeitervertretung) finden auf die Religionsgemeinschaften keine Anwendung. Die kirchlichen Arbeitgeber haben stattdessen über den sogenannten Dritten Weg ein eigenes Mitbestimmungsrecht geschaffen. Die Arbeitnehmervertretungen werden bei kirchlichen Arbeitgebern als Mitarbeitervertretung bezeichnet.
2. Katholische Kirche
2.1 Allgemein
Rechtsgrundlage des der katholischen Kirche verfassungsgemäß übertragen Rechts zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten ist die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (Grundordnung der Kirchen) als Kirchengesetz.
2.2 Verletzung von Loyalitätsobliegenheiten
Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind die allgemeinen staatlichen Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt auch für Sanktionen aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen bzw. in der Grundordnung festgelegten Loyalitätspflichten.
Es besteht jedoch die Besonderheit, dass Art. 5 der Grundordnung bei der Verletzung von Loyalitätspflichten vor dem Ausspruch einer Kündigung mit dem Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zu führen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung BAG 16.09.1999 - 2 AZR 712/99 das klärende Gespräch bei Verletzung einer kirchlichen Obliegenheit als Kündigungsvoraussetzung festgelegt:
"Legt ein Arbeitgeber in einer Dienstanweisung im Einzelnen fest, wie er auf bestimmte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu reagieren beabsichtigt, so bindet er sich damit selbst und muss sich im konkreten Fall an das in der Dienstanweisung festgelegte Verfahren halten. Die Verpflichtung zur Durchführung eines klärenden Gesprächs gemäß Art. 5 GrO ist eine derartige bindende Verfahrensnorm. Andernfalls verstößt eine Kündigung, die sich an diese Verfahrensvorschrift nicht hält und ausgesprochen wird, bevor ein solches Gespräch durchgeführt worden ist, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig."
Danach ist z.B. die Kündigung eines katholischen Kirchenarbeitnehmers, der eine Ehe mit einem geschiedenen Partner eingeht, zulässig. Aber: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 23.09.2010 zwei Urteile veröffentlicht, in denen es um die Kündigung zweier Kirchenmitarbeiter aufgrund von außerehelichen Beziehungen ging. Dabei wurde das kirchliche Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich nicht infrage gestellt, aber die Richter verlangten eine stärkere Interessenabwägung.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze nunmehr in seine Rechtsprechung aufgenommen und mit dem Urteil BAG 08.09.2011 - 2 AZR 543/10 erstmals geurteilt, dass die Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.
2.3 Kirchengerichtsbarkeit
Da für Streitigkeiten aus dem Dritten Weg bzw. der Mitarbeitervertretung der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben ist, ist ein Rechtsschutz durch unabhängige Kirchengerichte eingerichtet worden.
Rechtsgrundlage ist die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) (http://www.erzbistum-koeln.de/export/sites/erzbistum/erzbistum/menschen/mitarbeitervertretungen/diagmav/dokumente/recht_und_gesetz/kago.pdf):
Gemäß § 2 KAGO sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für folgende Rechtsstreitigkeiten zuständig:
Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts
Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung und der diese ergänzenden Ordnungen
Hinweis:
Für die die Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmer betreffenden Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten gegeben.
Die Kirchenarbeitsgerichtsbarkeit besteht aus folgenden Instanzen:
1. Instanz: Kirchliches Arbeitsgericht
2. Instanz: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Grundsätzlich ist in jedem Bistum / Erzbistum ein kirchliches Arbeitsgericht eingerichtet. Für einige Bistümer ist jedoch ein gemeinsames Kirchenarbeitsgericht eingerichtet. Die Gerichte sind mit jeweils einem (volljuristischen) Richter sowie zwei beisitzenden Richtern besetzt, von denen dem System der allgemeinen Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechend jeweils einer Arbeitgebervertreter und einer Arbeitnehmervertreter sein muss.
Gegen die erstinstanzlichen Urteile kann Revision an den kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingelegt werden. Sitz des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs ist Bonn.
Die jeweiligen Kirchengesetze können über das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz unter der Internetadresse http://www.dbk.de heruntergeladen bzw. als Schriftstück bestellt werden.
3. Evangelische Kirche
Rechtsgrundlage der Kirchengerichtsbarkeit der evangelischen Kirche ist das "Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD)".
Es bestehen folgende Gerichte:
1. Instanz: Das Kirchengericht
2. Instanz: Der Kirchengerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof der EKD
4. Arbeitsvertragsordnungen / Kollektivvereinbarungen
Für die bei den kirchlichen Arbeitgebern sowie ihre z.T. selbstständigen Einrichtungen (Krankenhäuser, Kindergärten) und Hilfsorganisationen (Caritas; Diakonie) beschäftigten Arbeitnehmer gelten eigene Arbeitsvertragsordnungen / Arbeitsvertragsrichtlinien, die den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (TVöD u.a.) ähnlich sind, aber auch z.T. erhebliche Abweichungen beinhalten:
Beispiel:
Für den Bereich der Caritas und ihrer Einrichtungen gelten die AVR Caritas.
Grundsätzlich ist gemäß § 22 AVR Caritas bei Meinungsverschiedenheiten zunächst die örtlich Schlichtungsstelle des Caritasverbandes anzurufen. Jedoch ist eine ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingereichte Klage vor dem Arbeitsgericht dennoch zulässig (u.a. BAG 21.11.2006 - 9 AZR 176/06).
Diese Vorgehensweise bietet sich dann an, wenn eine gütliche Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
Der Tarifvertrag BAT-KF gilt für alle Arbeitnehmer, die im Bereich der evangelischen Kirche Rheinland, Westfalen, Lippe und ihrer Diakonischen Werke tätig sind.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer sonstigen Änderung der Arbeitsbedingungen aus betriebsbedingten Gründen gilt für diese Mitarbeitergruppe ergänzend die "Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO)" (http://www.vkm-rwl.de/files/rso.pdf).
Für den Bereich der katholischen Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn gilt die KAVO.
Bei den kirchlichen Kollektivvereinbarungen handelt es sich nicht um Tarifverträge, ihr Inhalt ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfbar (BAG 25.03.2009 - 7 AZR 710/07).
Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge / Arbeitsvertragsregelungen verweisen und auch für Änderungen oder Ergänzungen der kirchlichen Arbeitsvertragsregelung. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug, besteht kein Anlass, von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein geltenden Grundsätzen abzugehen (BAG 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).
5. Arbeitskampf
Ein Arbeitskampf galt bisher in kirchlichen Arbeitsverhältnissen als unzulässig.
Das BAG hat mit dem Urteil BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 entschieden, dass zwar die Kirchen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts im Rahmen des Dritten Weges ihre Arbeitsbedingungen regeln können, aber dass dieses Grundrecht mit dem in Art. 9 Abs. 3 GG geregeltem Grundrecht der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften kollidiert.
Die Rechte einer Gewerkschaft müssen nach der Güterabwägung des BAG nur dann zurückstehen, sofern die Gewerkschaften in das Verfahren des Dritter Wegs organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist auch der Aufruf und die Durchführung eines Streiks in kirchlichen Einrichtungen zulässig.
6. Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten im kirchlichen Dienstrecht
Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts unterliegt dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist - sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt - der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, so liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben sein könnte (BVerfG 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 - für den Fall der Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung eines Ruhegehalts).
Die entgegenstehende Ansicht (u.a. OVG Rheinland-Pfalz 28.11.2008 - 2 A 10495/08), nach der gegenüber Maßnahmen von Kirchen und Religionsgemeinschaften auf dem Gebiet des Dienstrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben ist, ist insoweit unbeachtlich.
Dritter WegGleichbehandlungsgrundsatzGrundordnungen der KirchenInkardinationsverhältnisMitarbeitervertretung
BAG 15.07.2009 - 5 AZR 993/08 (AGB-Kontrolle des BAT-KF, wenn nicht abgrenzbare Sachbereiche des Bundes-Angestelltentarifvertrags vollständig übernommen sind)
BAG 31.10.1984 - 7 AZR 232/83
BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83
LAG Nürnberg 05.04.2005 - 7 Sa 432/04 (Einfluss des staatlichen Arbeitsrechts)
Bahles/Burke: Dienst- und Arbeitsrecht in der katholischen Kirche; Loseblattwerk
Belling: Kirchliches Arbeitsrecht und kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2006, 1132
Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst. Rechtsprechungssammlung der kirchlichen und staatlichen Gerichte; Loseblattwerk
Schliemann: Die neue Ordnung der Kirchengerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche Deutschland; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 392
Weber: Der Rechtsschutz im kirchlichen Amtsrecht: Unrühmliches Ende einer unendlichen Geschichte?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1179
Weiß/von Randow/Uhmann/Richter: Handbuch des kirchlichen Arbeitsrechts Bücher; 1. Auflage 2012
Winter: Die Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden; 1. Auflage 2010
Zitierungen dieses Dokuments
- Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Betriebsverfassung
- Dritter Weg
- Freiheit der Religionsausübung
- Grundordnungen der Kirchen
- Inkardinationsverhältnis
- Kirchensteuer
- Kündigung - Anhörung des Betriebsrats
- Mitarbeitervertretung
- Stellenausschreibungspflicht
- Tarifvertrag
- Tendenzbetrieb
- Vorstellungsgespräch
