Rechtswörterbuch

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Inventar

 Normen 

§ 240 HGB

 Information 

Das Inventar ist das Verzeichnis der während der Inventur ermittelten Vermögenswerte und Schulden, zusammengestellt nach Art, Menge und Wert. Es wird untergliedert nach Vermögenswerten, Schulden und Reinvermögen. Die Verzeichnisse der Einzelaufzeichnungen (über Maschinen, Rohstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse, Verbindlichkeiten usw.) werden dem Inventar als Anlagen beigefügt.

Die Vermögenswerte umfassen

  • das Anlagevermögen (alle langfristigen Investitionsgüter) und

  • das Umlaufvermögen (Vermögensgegenstände, die im Betrieb laufend umgesetzt werden, umlaufen oder sich in ihrer Zusammensetzung verändern).

Für die Zuordnung entscheidend ist die Zweckbestimmung am Bilanzstichtag (Tag, an dem das Geschäftsjahr endet, z. B. 31.12.).

Beispiele:

Eine in einem Maschinenbaubetrieb hergestellte Maschine gilt in der Regel als Umlaufvermögen (fertige Erzeugnisse). Wird sie jedoch im eigenen Betrieb eingesetzt, wird sie dem Umlaufvermögen entnommen und gilt als Anlagevermögen (Maschinen).

Eine im Unternehmen eingesetzte Maschine gehört in der Regel zum Anlagevermögen (Maschinen). Wird sie allerdings zum Zwecke der Verschrottung abgestellt, zählt sie zum Umlaufvermögen (sonstige Vermögensgegenstände).

 Siehe auch 

Bilanz - Anlagevermögen

Bilanz - Umlaufvermögen

Bilanz - Eröffnungsbilanz

Inventur

Quick: Inventur; 1. Auflage 2000