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Bilanz - Eröffnungsbilanz

 Normen 

§ 242 Abs. 1  HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB

 Information 

Grundlage für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist das Inventar:

  • Einzelposten des Inventars werden zu Gruppenposten zusammengefasst;

  • die zusammengefassten Vermögensposten (Aktiva) werden den zusammengefassten Schuldposten (Passiva) gegenübergestellt;

  • der Unterschiedsbetrag wird als Eigenkapital ausgewiesen und erscheint auf Seiten der Passiva.

Die Eröffnungsbilanz wird im Eröffnungsbilanzkonto aufgelöst, dessen Posten als Anfangsbestände des Folgejahres auf den Bestandskonten gegengebucht werden.

 Siehe auch 

Bilanz

Bilanz - Aktiva

Bilanz - Anlagevermögen

Bilanz - Passiva

Bilanz - Schlussbilanz

Bilanz - Umlaufvermögen

Bilanzierung - Grundsätze

Inventar