Bilanz - Eröffnungsbilanz
Normen
§ 242 Abs. 1 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Information
Grundlage für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist das Inventar:
Einzelposten des Inventars werden zu Gruppenposten zusammengefasst;
die zusammengefassten Vermögensposten (Aktiva) werden den zusammengefassten Schuldposten (Passiva) gegenübergestellt;
der Unterschiedsbetrag wird als Eigenkapital ausgewiesen und erscheint auf Seiten der Passiva.
Die Eröffnungsbilanz wird im Eröffnungsbilanzkonto aufgelöst, dessen Posten als Anfangsbestände des Folgejahres auf den Bestandskonten gegengebucht werden.
Siehe auch