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Insolvenz - Unterhaltsanspruch

 Normen 

§ 100 InsO

 Information 

Ein Unterhaltsanspruch entsteht gemäß § 1612 Abs. 3 BGB grundsätzlich in jedem Monat neu. Insofern ist bei einem Unterhaltsanspruch gegen einen in der Insolvenz befindlichen Schuldner wie folgt zu unterscheiden:

  • Unterhaltsansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können im Insolvenzverfahren nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner verklagt wurde oder in (Unterhalts-)Verzug gesetzt wurde. Es handelt sich dann um Insolvenzforderungen.

  • Unterhaltsforderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:

    • Die Gläubigerversammlung kann beschließen, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll (§ 100 InsO).

    • Unterhaltsansprüche können gemäß § 40 InsO im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung dann geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet.

  • Unterhaltsforderungen, die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehen, können grundsätzlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Schuldner eine Restschuldbefreiung durchführt.

Als Folge der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind unterhaltsrechtlich nicht mehr die vollen Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, sondern nur noch die ihm in der Insolvenz für den eigenen Unterhalt und für die Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter nach Ermessen der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters gewährten Beträge.

Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850c ZPO. Werden Unterhaltsansprüche vollstreckt, ist zudem die Einschränkung in § 850d ZPO zu beachten, die dem Schuldner nur seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den Unterhalt vorrangiger Unterhaltsberechtigter belässt.

Bei Selbstständigen kann der Schuldner allenfalls beantragen, ihm von dem pfändbaren Einkommen so viel als Einkommen zu belassen, wie er für den eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten benötigt, höchstens aber so viel, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände (BGH 31.10.2007 - XII ZR 112/05).

 Siehe auch 

Insolvenz

Insolvenz - Arbeitsverhältnis

Insolvenzgericht

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Verbraucherinsolvenzverfahren

Verzug mit Unterhalt