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§ 40 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 40 InsO – Unterhaltsansprüche

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2§ 100 bleibt unberührt.

Zu § 40: Geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 666).