Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 850c ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1)

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

  1. 1.

    1.178,59 Euro monatlich,

  2. 2.

    271,24 Euro wöchentlich oder

  3. 3.

    54,25 Euro täglich

beträgt.

(2) 1Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

  1. 1.

    443,57 Euro monatlich,

  2. 2.

    102,08 Euro wöchentlich oder

  3. 3.

    20,42 Euro täglich.

2Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

  1. 1.

    247,12 Euro monatlich,

  2. 2.

    56,87 Euro wöchentlich oder

  3. 3.

    11,37 Euro täglich.

(3) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. 2Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. 3Der Teil des Arbeitseinkommens, der

  1. 1.

    3.613,08 Euro monatlich,

  2. 2.

    831,50 Euro wöchentlich oder

  3. 3.

    166,30 Euro täglich

übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

  1. 1.

    die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,

  2. 2.

    die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,

  3. 3.

    die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.

2Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) 1Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

  1. 1.

    Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,

  2. 2.

    Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,

  3. 3.

    Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.

2Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. 3Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Zu § 850c: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 22. 11. 2020 (BGBl I S. 2466, 2021 I S. 850).

(1) Red. Anm.:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023, siehe hierzu Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79)