Gebührenstreitwert

 Normen 

§§ 39 ff. GKG

§§ 2 - 9 ZPO

§§ 18 ff. KostO

§§ 22 ff. RVG

§ 83b AsylVfG

§ 182 InsO

§ 12 UWG

§ 247 AktG

 Information 

1. Einführung

Der Gebührenstreitwert ist der Gegenstandswert des Prozesses, nach dem sich die Berechnung der Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütung richtet, auch Kostenstreitwert genannt.

Im außergerichtlichen Verfahren wird der Gebührenstreitwert als Gegenstandswert bezeichnet.

2. Die einzelnen Rechtsgebiete

2.1 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Bei einem Rechtsstreit auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen ist der Streitwert gemäß § 9 ZPO auf das 3,5-fache des Jahresbetrages begrenzt.

2.2 Allgemeines Prozessrecht

Bei einer Zahlungsklage entspricht der Gebührenstreitwert dem Wert der geltend gemachten Forderung. Nebenforderungen, insbesondere der Zinsanspruch, sind nicht zu berücksichtigen. Wird eine Nebenforderung ohne die Hauptforderung geltend gemacht, so bildet sie allein den Gegenstandswert.

Bei einer Herausgabeklage entspricht der Gegenstandswert dem Verkehrswert der Sache oder des Grundstücks (§§ 3, 6 ZPO).

Für die Ermittlung der Gebühr bei Klage und Widerklage sind nach § 39 Abs. 1 S. 1 GKG die Einzelwerte zu addieren, wenn verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff gilt hier nicht. Verschiedene Streitgegenstände sind gegeben, wenn die wechselseitigen Klagebegehren einander nicht ausschließen, sondern beide Erfolg haben können.

Die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag werden addiert, soweit über den Hilfsantrag entschieden worden ist.

Ebenso verhält es sich mit einer hilfsweisen Aufrechnung, wenn über die bestrittene Aufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (BGH 25.09.2008 - VII ZB 99/07).

2.3 Miet- und Pachtrecht

Bei einer Klage auf Mietzinszahlung zählt nur die Höhe des rückständigen Mietzinses.

Für die Kündigungsklage eines Miet- oder Pachtverhältnisses ist gemäß § 41 Abs. 1 GKG der Jahresnettomietzins zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die Beratung des Vermieters über sein Kündigungsrecht sowie den Ausspruch der Kündigung (BGH 14.03.2007 - VIII ZR 184/06).

Bei dem bei der Räumungsklage zu berücksichtigenden Streitwert (§ 41 Abs. 2 GKG) ist eine bereits vereinbarte Erhöhung des Mietzinses (Staffelmiete) zu berücksichtigen.

Wird gleichzeitig rückständiger Mietzins miteingeklagt, so ist dieser zum Jahresmietzins hinzuzuaddieren.

Bei einer Klage auf Mieterhöhung bestimmt sich der Gegenstandswert bei Wohnraum nach dem Jahreswert der Mieterhöhung (nicht nach dem gesamten erhöhten Mietzins) und bei Geschäftsräumen nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert.

Macht der gewerbliche Mieter gegen seinen Vermieter einen auf ein vereinbartes Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruch geltend, so bestimmt sich nach der Entscheidung BGH 09.08.2006 - XII ZR 165/05 der Streitwert wie folgt:

  • Bei einem befristeten Gewerbemietvertrag beträgt der Gebührenstreitwert pauschal das 42-fache des möglicherweise entgangenen Reingewinns.

  • Bei einem ordentlich kündbarenMietvertrag bemisst sich der Gebührenstreitwert auf den möglicherweise entgangenen Reingewinn, den der Mieter bis zu dem auf die Klageerhebung folgenden nächstmöglichen Kündigungstermin des Vermieters erleidet.

2.4 Arbeitsrecht

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beläuft sich der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 4 GKG auf das Vierteljahresentgelt (und nicht das dreimonatige Einkommen des Arbeitnehmers). Neben der allgemeinen Vergütung werden die Zahlungen berücksichtigt, die einen Entgeltcharakter haben (z.B. 13. Monatsgehalt, nicht: Gratifikationen).

Bei dem Vierteljahresentgelt handelt es sich nach der Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2004 - 3 Ta 135/04) nicht um den Regelstreitwert, sondern um die Obergrenze für das auszuübende Ermessen des Gerichts:

Der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den mit der begehrten Feststellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen des Klägers. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Familienstand, das Alter sowie die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Diese Faktoren spiegeln die wirtschaftliche Bedeutung wieder, die das Arbeitsverhältnis für den Kläger hat.

Der Gebührenstreitwert bei der Klage auf Erteilung bzw. inhaltlichen Änderung eines Arbeitszeugnisses beträgt ein Monatsgehalt, etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine unwesentliche Änderung handelt.

Bei einer Eingruppierungsklage berechnet sich die Höhe des Streitwerts nach dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur beantragten höheren Vergütung (§ 42 Abs. 3 GKG i.V.m. § 12 ArbGG). Dabei ist grundsätzlich der Bruttobetrag zugrunde zu legen:

Beispiel:

Die Differenz zwischen der derzeit vergüteten Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers und der begehrten Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe beträgt 195,00 EUR. Der Streitwert der Eingruppierungsklage beträgt somit 7.020,00 EUR.

Soweit die Höhergruppierung auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden soll, d.h. rückständige Gelder eingeklagt werden sollen, so werden diese gemäß § 42 Abs. 5 GKG dem Streitwert nicht hinzugerechnet.

2.5 Familienrecht

Bei einer Unterhaltsklage entspricht gemäß § 42 GKG der Gegenstandswert dem Jahresbetrag des geforderten, monatlichen Unterhalts. Begehrt der Kläger die Unterhaltszahlungen für weniger als ein Jahr, so ist der tatsächlich geforderte Betrag maßgeblich. Gleichzeitig geltend gemachte Unterhaltsrückstände werden zu dem Jahresbetrag hinzuaddiert. Stichtag zur Berechnung der Unterhaltsrückstände ist die Anhängigkeit der Klage bzw. des Prozesskostenhilfeantrags. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Streitwert zu schätzen. Allgemein wird der geforderte Unterhaltsbetrag mit sechs multipliziert, die Rechtsprechung ist aber nicht einheitlich.

Für die Klage auf Trennungsunterhalt sind mit der Entscheidung OLG Frankfurt am Main 09.11.2006 - 6 WF 175/06 folgende Grundsätze aufgestellt worden:

  1. a)

    Bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder im Zeitpunkt der Klageeinreichung bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, kann eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen.

  2. b)

    Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.

Der Gegenstandswert der Unterhaltsabänderungsklage ergibt sich aus dem Jahresbetrag der Differenz. Auch hier sind geltend gemachte Unterhaltsrückstände zu dem Jahresbetrag hinzuzuaddieren.

Als Streitwert einer isolierten Auskunftsklage bzw. der Auskunftsklage im Rahmen einer Stufenklage wird durch die Rechtsprechung ein Bruchteil des erwarteten Unterhaltsanspruchs angesetzt. Der im Einzelnen genommene Wert schwankt aber zwischen 1/10 bis 1/2 des Unterhaltsanspruchs. Die beiden Gegenstandswerte einer Stufenklage sind aber nicht zu addieren, sondern es ist der jeweils höhere Wert zu nehmen. Dies ist der Wert der sich anschließenden Unterhaltsklage. Entfällt diese aufgrund der mangelnden Unterhaltsfähigkeit des Schuldners, so ist der Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts als Bruchteil zu nehmen.

Der Gegenstandswert einer Scheidung beträgt das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien, mindestens aber 2.000,00 EUR. Dabei ist das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate zugrunde zu legen. Das Weihnachts- und Urlaubsgeld ist auf ein monatliches Entgelt umzurechnen und so zu berücksichtigen.

Im Verbundverfahren werden die Streitwerte aller Familiensachen addiert. Die Gebühren entstehen also nur einmal, aber nach dem erhöhten Gegenstandswert. Einstweilige Anordnungen werden gesondert abgerechnet. Das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge wird im Verbund mit 900,00 EUR angesetzt.

In einem selbstständigen Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge richtet sich der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 KostO und beträgt 3.000,00 EUR.

Sowohl im Verbundverfahren als auch im selbstständigen Verfahren können die oben genannten Gegenstandswerte im Einzelfall erhöht werden, insbesondere wenn das Verfahren einen besonderen Arbeitsumfang erfordert. Allgemein gelten die Werte auch für mehrere Kinder, es sei denn, dass durch eine gesonderte Betrachtungsweise der einzelnen Kinder der Gegenstandswert zu erhöhen ist.

Der Streitwert des Versorgungsausgleichs entspricht dem Jahreswert der zu übertragenden Versorgungsanwartschaften, mindestens aber 500,00 EUR.

Bei der einstweilige Anordnung zur Zuweisung der Ehewohnung berechnet sich der Gegenstandswert gemäß § 100a KostO nach § 30 Abs. 2 KostO.

2.6 Vergütung des Insolvenzverwalters

Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung (BGH 30.07.2012 - IX ZB 165/10).

2.7 Unlauterer Wettbewerb

Der Streitwert einer Klage eines Unternehmers auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails (Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung) richtet sich nach dem klägerischen Unterlassungsinteresse, das maßgeblich an den zu schätzenden zukünftigen betriebswirtschaftlichen Kosten, die bei Fortsetzung zu erwarten wären, zu orientieren ist. Im Falle von einer Übersendung von ca. 1,5 unverlangten Werbe-E-Mails pro Woche, die auf den ersten Blick als Werbung erkennbar sind, ist ein Streitwert von nicht mehr als 500,00 EUR anzusetzen (AG Mülheim 17.05.2011 - 27 C 2550/10).

2.8 Rechtsschutzversicherung

Der Streitwert einer Klage über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist der 3,5-fache Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage) richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (BGH 26.10.2011 - IV ZR 141/10).

3. Vereinbarung eines anderen Gebührenstreitwerts

Im Wege einer Honorarvereinbarung kann der Rechtsanwalt mit dem Mandanten vereinbaren, dass dem Rechtsstreit ein höherer Streitwert zugrunde zu legen ist.

4. Bindung des Gerichts an den Streitwert

Das Gericht ist an die - auch ggf. übereinstimmend erklärte - Wertangabe der Parteien zur Festsetzung des Streitwerts nicht gebunden. Dies gilt insbesondere seitdem die Parteivertreter in größeren Prozessen nicht mehr streitwertabhängig, sondern nach Stundensätzen und Stundenaufwand abrechnen und durch die Angabe eines niedrigen Werts Gerichtskosten gespart werden können (OLG Düsseldorf 10.05.2011 I-2 W 15/11).

 Siehe auch 

BGH 22.01.2009 - IX ZR 235/08 (Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung)

BGH 13.10.2004 - XII ZR 110/02 (Keine Bindung des BGH an vorheriger Streitwertfestsetzung)

BGH 16.09.2004 - III ZB 33/04 (Streitwert selbstständiges Beweisverfahren)

BGH 21.10.2003 - X ZB 10/03 (Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung)

BFH 01.12.2004 - I E 3/04 (Streitwert bei Berücksichtigung eines Verlustvortrags)

OLG Nürnberg 08.12.2010 - 2 W 2145/10 (Streitwert einer Auflassungsklage)

OLG Düsseldorf 14.09.2006 - II-3 WF 139/06 (Streitwert bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)

Bestelmeyer/Feller/Frankenberg/Hellstab/Jungbauer/Rehberg/Schons/Vogt: RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; 5. Auflage 2012

Brinkmann: Der Streitwert bei Kündigungen; Das Juristische Büro - JurBüro 2005, 119

Cornelius-Winkler/Ennemann: Rechtsschutzversicherung und Gebühren im Arbeitsrecht; 1. Auflage 2008

Grüter: Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht; 2. Auflage 2010

Jakoby/Jungbauer/Boiger: Handbuch für Rechtsanwaltsfachangestellte; 20. überarbeitete Auflage 2013

Madert/von Seltmann: Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten; 5. Auflage 2008

Maier-Reimer: Grenzen für Streitwert und Gebühren bei mehreren Auftraggebern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3550

Meyer: Gegenstandswert für die Abwehr der Anlage eines öffentlichen Weges durch ein Jagdrevier; Das Juristische Büro - JurBüro 2010, 352

Oestreich/Hellstab/Trenkle: GKG - FamGKG; Loseblattwerke

Rieck/Lange: Die Verfahrenswerte in Familiensachen nach dem FamGKG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3334

Schneider: Streitwert der Räumungsklage bei Staffelmiete; NJW-Spezial 2008, 763

von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer: Die Kostenfestsetzung; 21. Auflage 2013