Einreise - unerlaubte

 Normen 

§ 14 AufenthG

 Information 

Die Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik ist unerlaubt, wenn

  • er keinen erforderlichen Pass oder Passersatz besitzt,

  • keinen Aufenthaltstitel besitzt

    oder

  • er nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht einreisen darf.

Ein Ausländer, der aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreispflichtig ist, ist gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Abschiebehaft zu nehmen.

Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

 Siehe auch 

OLG Brandenburg 22.01.2004 - 2 Ss 36/03(Unerlaubte Einreise durch Zigarettenschmuggel)

VGH Baden-Württemberg 20.02.2002 - 11 S 2734/01, EZAR 047 Nr. 2 (Einreise über sichere Drittstaaten)

OVG Rheinland-Pfalz 11.05.1994 - 7 B 11196/94, InfAuslR 1994, 352 (Notwendigkeit eines Visums bei Bürgerkriegsflüchtling)

Hinterseh: Die "unerlaubte Einreise" im Sinne des Ausländergesetzes; JA (Juristische Ausbildung) 2001, 434

Windhorst: Unerlaubte Einreise von Lkw-Fahrern - Auswirkungen der "EU-Fahrerbescheinigungen"; NZV (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) 2004, 281