Rechtswörterbuch

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Aufenthalt - illegaler

 Normen 

§§ 4 ff. AufenthG

Art. 96 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen

 Information 

Der Aufenthalt eines Ausländers ist illegal, wenn die in § 4 AufenthG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach erfordert die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Es bestehen folgende Formen von Aufenthaltstiteln:

Folge des illegalen Aufenthalts ist die Ausreisepflicht. Ist zu befürchten, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, so kann er abgeschoben werden.

Ausländer, die sich illegal in Deutschland aufhalten, sind gemäß § 62 AufenthG zur Sicherung ihrer Abschiebung vorübergehend in Haft zu nehmen.

 Siehe auch 

Abschiebung

Abschiebungsandrohung

Abschiebungshaft

Abschiebungshindernis

Betretenserlaubnis - Ausländerrecht

Einreise - unerlaubte