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EU-Grundrechtecharta

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Charta der Grundrechte

 Information 

1. Allgemein

Die Charta der Grundrechte legt die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union in den Bereichen Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte fest.

Die Charta der Grundrechte war ursprünglich in die (nunmehr nicht mehr in Kraft tretende) EU-Verfassung eingearbeitet worden. Mit dem Vertrag von Lissabon ist sie von allen Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt. Ausnahmen gelten für Großbritannien und Polen. Tschechien ist seit dem EU-Beitrittsvertrag mit Kroatien dem Protokoll beitreten, aber ebenfalls von der Ausnahmeregelung erfasst.

Die Rechtsverbindlichkeit der Charta erstreckt sich auf europäische und nationale Behörden bei der Erarbeitung und der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften. Im Übrigen wird der Grundrechtsschutz durch die innerstaatlichen Verfassungssysteme gewährleistet. Im Falle einer Grundrechtsverletzung können sich die Bürger an die nationalen Gerichte oder direkt an die Europäische Kommission wenden.

Der Bericht der Europäischen Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für das Jahr 2017 kann im Internet eingesehen werden (https://ec.europa.eu/commission/news/charter-fundamental-rights-eu-2017-2018-jun-06_de).

2. Geschichte und Grundlage

Die Grundrechte sind in den Verfassungen der Mitgliedstaaten, den internationalen Verträgen und im übrigen Unionsrecht enthalten. So sind beispielsweise Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten in Artikel 6 des Amsterdamer Vertrags festgeschrieben. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich zu den Grundrechten bekannt.

In den europäischen Verträgen gab es jedoch keine Stelle, die ähnlich den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes, die Grundrechte der Bürger explizit auflistet.

Der Europäische Rat beschloss daher im Jahr 1999, für die Union eine Charta der Grundrechte ausarbeiten zu lassen. Die auf der Ebene der Union bisher schon geltenden Grundrechte sollten in einem einzigen Text zusammengefasst werden, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern, auf einen bereits bestätigten und bindenden rechtlichen Rahmen gestützt.

Die inhaltliche Grundlage der Charta sind die Verträge der EU, die internationalen Übereinkommen, unter anderem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1989, die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die verschiedenen Erklärungen des Europäischen Parlaments.

Die endgültige Fassung der Charta beinhaltet Bürgerrechte, allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte, justizielle Grundrechte sowie wirtschaftliche und soziale Rechte.

Die Charta wurde von dem Europäischen Rat auf der Regierungskonferenz im Dezember 2000 verkündet. Allerdings konnte sich die Regierungskonferenz nicht darauf einigen, den Text der Grundrechtscharta in die EU-Verträge aufzunehmen und sie damit rechtsverbindlich zu machen.

3. Inhalt

Die 54 Artikel der Charta sind in sechs Kapitel unterteilt:

  • Erstes Kapitel: Würde des Menschen

    Dies beinhaltet u.a. die Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit, das Verbot der Folter und das Verbot des Klonens von Menschen.

  • Zweites Kapitel: Freiheiten

    Dies beinhaltet u.a. den Schutz der Familie, die Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung und die unternehmerische Freiheit.

  • Drittes Kapitel: Gleichheit

    Dies beinhaltet u.a. das Verbot der Diskriminierung, die Gleichheit von Frauen und Männern und die Integration von behinderten Menschen.

  • Viertes Kapitel: Solidarität

    Dies beinhaltet u.a. das Recht auf die Grundsätze des kollektiven Arbeitsrechts, das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen, das Verbot der Kinderarbeit, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz.

  • Fünftes Kapitel: Bürgerrechte

    Dies beinhaltet u.a. das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie bei den Kommunalwahlen, das Recht auf Zugang zu Dokumenten und das Recht zur Anrufung des Bürgerbeauftragten.

  • Sechstes Kapitel: Justizielle Rechte

    Dies beinhaltet u.a. das Recht auf ein unparteiisches Gericht, das Recht auf eine Strafverteidigung, das Recht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit.

    Beispiel:

    Gemäß Art. 47 ChartaEU besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz, der sich sowohl auf öffentliche als auch auf private Streitigkeiten bezieht.

(Noch) nicht aufgenommen wurde der Tierschutz.

4. Anwendbarkeit

Gemäß Art. 51 ChartaEU gilt die Charta für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Die Bindung der Mitgliedsstaaten besteht damit bei dem Vorliegen der beiden folgenden Voraussetzungen: Das Vorhandensein von Unionsrecht und seine Durchführung durch die Mitgliedsstaaten:

  • Unter Unionsrecht fallen neben dem Primärrecht alle in Art. 288 AEUV genannten Handlungsformen der Union (Rechtsakte der EU), insbesondere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, aber auch andere Handlungsformen wie Fördermaßnahmen oder Verträge.

  • Durchführung ist der Oberbegriff von Umsetzen und Vollziehen, umfasst also sowohl die legislative Umsetzung von EU-Richtlinien als auch den administrativen Vollzug von EU-Verordnungen bzw. unmittelbar anwendbaren EU-Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten.

Die Überprüfung der Rechtswirksamkeit von Kündigungen erfolgt grundsätzlich nicht in Durchführung einer europäischen Richtlinien. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn im Streitfall eine Norm anzuwenden ist, mit der eine EU-Richtlinie umgesetzt wurde (LAG Düsseldorf 16.09.2011 - 6 Sa 909/11).

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung - Religion

Amsterdamer Vertrag

Eurojust

Europäische Grundrechteagentur

Europäische Union

Maastrichter Vertrag

Unionsbürgerschaft

Vertrag von Nizza

Huber: Auslegung und Anwendung der Charta der Grundrechte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2385

Jarass: Bedeutung der EU-Rechtsschutzgewährleistung für nationale und EU-Gerichte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1393

Ludwigs/Sikora: Grundrechtsschutz im Spannungsfeld von Grundgesetz, EMRK und Grundrechtecharta; Juristische Schulung - JuS 2017, 385