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Eurojust

 Normen 

EJG

VO 2018/1727 (Eurojust-Verordnung)

BT-Drs. 19/13451 (zu der am 12.12.2019 in Kraft getretenen Fassung)

EJKoV

 Information 

1. Allgemein

Eurojust (http://www.eurojust.europa.eu) ist eine Justizbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag.

Eurojust wurde im Februar 2002 durch einen Beschluss des Rats der Europäischen Union gegründet (BS 2002/187).

Ziel der Einrichtung von Eurojust ist die Schaffung einer zentralen Service-Einheit auf europäischer Ebene für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere mit strafrechtlichen Angelegenheiten befassten Dienststellen.

Daneben besteht eine enge Zusammenarbeit mit Europol und dem Justiziellen Netz.

Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit: Die Behörde kann eigenständig Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

2. Aufgaben

Aufgabe von Eurojust ist die Förderung der Koordination der nationalen Staatsanwälte, die Unterstützung von strafrechtlichen Ermittlungen sowie die Hilfestellung bei der Erledigung von internationalen Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen. Eigene Ermittlungskompetenzen hat Eurojust nicht.

Die Mitarbeiter sind zuständig für die in Art. 4 des Beschlusses 2009/371 aufgeführten Formen schwerer Kriminalität, so u.a. illegaler Handel mit Drogen, Menschenhandel, Nachahmung und Produktpiraterie, Schleuserkriminalität, Korruption, illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, illegaler Handel mit bedrohten Tierarten, illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, Umweltkriminalität, illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderungsmitteln.

Betroffene haben einen Auskunftsanspruch über ihre bei Eurojust gespeicherten persönlichen Daten.

3. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage von Eurojust ist die EU-Verordnung 2018/1727 vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates.

Die Eurojust-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus der Eurojust-Verordnung vollständig und bundeseinheitlich umzusetzen, bedarf es zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen. Diese sind in dem zum 12.12.2019 neu gefassten Eurojust-Gesetz erlassen.

4. Deutsches Mitglied von Eurojust

Die Benennung des nationalen Mitglieds für die Bundesrepublik Deutschland bei Eurojust erfolgt gemäß § 2 EJG vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen.

Satz 2 schreibt zur erleichterten Durchführung von Artikel 7 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung und in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 1 Satz 2 EJG vor, dass die als nationales Mitglied zu benennende Person die Befähigung zum Richteramt haben muss und Bundesbediensteter sein soll. Die Abweichung vom Wortlaut der Eurojust-Verordnung bezüglich der geforderten Qualifikationen ist zulässig, denn Art. 7 Abs. 4 S. 1 der Eurojust-Verordnung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Ausgestaltung im Recht der Mitgliedstaaten ("nach Maßgabe ihres nationalen Rechts"). Indem auf die Befähigung zum Richteramt abgestellt wird, ist nach der Gesetrzesbegründung (BT-Drs. 19/13451) zugleich gewährleistet, dass das nationale Mitglied seinem Status nach über ausreichende Befugnisse verfügt, um seine Aufgaben nach der Eurojust-Verordnung erfüllen zu können. Damit ist dem Erfordernis aus Abs. 4 Satz 2 der Eurojust-Verordnung genüge getan. Ergänzende Regelungen zu den erforderlichen operativen Befugnissen des nationalen Mitglieds enthält § 5 EJG.

Überstellte Behörde:

Die Eurojust-Verordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung mehr dazu, dass die nationalen Mitglieder hinsichtlich ihres Status dem nationalen Recht ihrer Mitgliedstaaten unterliegen, trifft hierzu aber auch keine anderslautenden Vorgaben. Wie zuvor ist deshalb auch jetzt dem BMJV die Fachaufsicht über das nationale Mitglied übertragen, die ein Weisungsrecht umfasst. Damit wird sichergestellt, dass eine sachgerechte und vollständige Anwendung der Eurojust-Verordnung von Seiten der Bundesregierung gewährleistet werden kann. Praktische Bedeutung hat die Norm bisher nicht erlangt: Seit der Gründung von Eurojust im Jahr 2002 gab es noch keinen Anlass für fachliche Weisungen seitens des BMJV.

Weitere Inhalte betreffend des nationalen Mitglieds sind in den §§ 3 ff. EJG geregelt.

5. Informationsübermittlung

Der Informationsaustausch zwischen den deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichten und dem nationalen Mitglied wird unmittelbar durch Art. 21 der Eurojust-Verordnung geregelt.

Die §§ 7 ff. EJG enthalten insofern nur noch Durchführungsbestimmungen.

6. Nationale Anlaufstellen

Nach Art. 20 Abs. 1 der Eurojust-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Anlaufstellen für Eurojust einrichten. Art. 20 Abs. 3 der Eurojust-Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem (NEKS) errichten. Die Regelungen in den Nummern 1 und 2 von § 6 Abs. 1 EJG dienen der Durchführung dieser Vorgaben.

Dabei ist vorgesehen, dass die in § 6 EJG genannten Anlaufstellen einer Rechtsverordnung geregelt werden.

 Siehe auch 

Internationaler Strafgerichtshof

Justizielles Netz