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1. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
*) Amtlicher Hinweis: Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der ...
2. § 1588 BGB
(keine Überschrift) Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
3. § 12 BGB, Namensrecht
1 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer ...
4. § 13 BGB, Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. *) Amtlicher ...
5. § 14 BGB, Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ...
6. § 22 BGB, Wirtschaftlicher Verein
1 Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2 Die Verleihung steht ...
7. § 24 BGB, Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
8. § 25 BGB, Verfassung
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
9. § 30 BGB, Besondere Vertreter
1 Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. 2 Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters ...
10. § 32 BGB, Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung ...
11. § 33 BGB, Satzungsänderung
(1) 1 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2 Zur Änderung des ...
12. § 35 BGB, Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
13. § 38 BGB, Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
14. § 40 BGB, Nachgiebige Vorschriften
1 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 , des § 27 Absatz 1 und 3 , der §§ 28 , 31a Abs. 1 Satz ...
15. § 42 BGB, Insolvenz
(1) 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ...
16. § 47 BGB, Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
17. § 48 BGB, Liquidatoren
(1) 1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2 Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung ...
18. § 50a BGB, Bekanntmachungsblatt
Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem ...
19. § 51 BGB, Sperrjahr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden ...
20. § 65 BGB, Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
