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Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)

Vom 28. Juli 2000 (GVBl. I S. 114)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Vereinswesen 
  
Zuständigkeiten1
Vereinsverzeichnis2
Mitteilungspflicht3
Einsichtsrecht4
Vertretungsbescheinigung5
Unterrichtungsrecht6
Entziehung der Rechtsfähigkeit7
Anwendungsbereich8
Öffentliche Bekanntmachung9
Sitzverlegung10
Anfall an den Fiskus11
Altrechtliche Vereine12
  
Abschnitt 2 
Fundwesen 
  
Zuständigkeiten13
Öffentliche Bekanntmachung14
  
Abschnitt 3 
Zuständigkeitsregelungen 
  
Vollziehung von Auflagen15
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern16
Feststellungserklärung17
Beantragung von Eheaufhebungen18
Vermittlung der Auseinandersetzung19
  
Abschnitt 4 
Unschädlichkeitszeugnis 
  
Zweck20
Voraussetzung21
Gesamtbelastung22
Wohnungseigentum23
Rangstelle des Erbbaurechts24
Rechtswirkung25
Zuständigkeit26
Antrag27
Anhörung28
Bekanntgabe des Unschädlichkeitszeugnisses29
Antrag auf gerichtliche Entscheidung30
  
Abschnitt 5 
Ertragswert bei Landgütern 
  
Feststellung des Ertragswertes31
  
Abschnitt 6 
Mündelsicherheit 
  
Sparkassen32
Sicherheit der Grundpfandrechte33
  
Abschnitt 7 
Schlussbestimmungen 
  
Einschränkung eines Grundrechts34