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Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren

 Normen 

§ 136a StPO

 Information 

1. Allgemein

Beweiserhebungsverbote sind neben den Beweisverwertungsverboten die zweite Form der Beweisverbote.

Beweiserhebungsverbote untersagen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, über bestimmte Themen Beweis zu erheben bzw. bestimmte Beweismittel zu benutzen und bestimmte Beweismethoden anzuwenden.

Dabei werden folgende Form von Beweiserhebungsverboten unterschieden:

  1. 1.

    Beweisthemenverbote:

    Nach dem Beweisthemenverbot darf ein bestimmtes Thema, d.h. bestimmte Tatsachen oder Sachverhalte, nicht Gegenstand einer Beweisführung sein:

  2. 2.

    Beweismittelverbote:

    Im Rahmen der Beweismittelverbote ist die Verwendung bestimmter Beweismittel unzulässig, so z.B. im Fall der Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern.

  3. 3.

    Beweismethodenverbote:

    Der Beweis darf nicht mit bestimmten, z.T. in § 136a StPO ausdrücklich aufgeführten Methoden gewonnen werden. Dies sind Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose.

 Siehe auch 

Beweis -allgemein

Befragung - polizeiliche

Ermittlungsverfahren

Geständnis

Hauptverhandlung

Zeugenvernehmung

Laumen/Baumgärtel/Prütting: Handbuch der Beweislast: 9 Bände: Grundlagen, 2 x SchuldR AT, 3 x SchuldR BT; Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht; 3. Auflagen 2009/2010

Rebehn: Neuregelung zum Beweiserhebungsverbot bei Rechtsanwälten; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2011, 105