Beamte - Postnachfolgeunternehmen

 Normen 

PostPersRG

PostUmwG

PostLEntgV

 Information 

1. Allgemein

Mit der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Post mussten die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG gemäß Art. 143b GG auch die bis dahin bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten übernehmen. Derzeit sind z.B. noch immer ca. 80.000 Beamte bei den verschiedenen Unternehmen der Telekom AG beschäftigt.

Die Rechtsverhältnisse der ursprünglich bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter richten sich insbesondere nach dem Postpersonalrechtsgesetz. Die meisten dieser Beamten befinden sich im sogenannten personellen Überhang, d.h. ihnen ist kein regelmäßiger Dienstposten zugewiesen. Im Dezember 2005 befanden sich bei der Deutschen Post AG ca. 2.800 Beamte im personellen Überhang.

Seitdem versuchen beide Unternehmen die Beschäftigungsbedingungen der Angestellten und Beamten zu harmonisieren, so u.a. durch die Vereinbarung einer Beurlaubung des Beamtenverhältnisses und den Abschluss eines befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Möglich ist dies u.a. durch § 4 PostPersRG.

2. Amtsangemessene Beschäftigung

Gemäß § 8 PostPersRG gilt der Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung auch für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG). Danach gelten gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen.

Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der ehemaligen Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

Die Telekom AG verletzt den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, wenn sie Beamte, die amtsangemessen beschäftigt werden wollen, auffordert, sich an Bewerbungsverfahren für die Besetzung freier Stellen zu beteiligen (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

Der grundsätzlich für einen Beamten bestehende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wird durch § 6 PostPersRG eingeschränkt. Danach kann bei Vorliegen von betrieblichen Gründen einem Beamtenvorübergehend auch ein anderer Arbeitsposten von geringerer Bewertung zugewiesen werden.

3. Zuweisung zu einem anderen Unternehmen

Auch ohne seine Zustimmung kann der Beamte gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG einem Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

In diesen Fällen besteht für den Beamten das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat des ihm zugewiesenen Unternehmens. Es besteht kein Wahlrecht/keine Wählbarkeit zu dem Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist (BAG 16.01.2008 - 7 ABR 66/06).

Eine dauerhafte Zuweisung des Beamten gegen seinen Willen zu Vivento ist unzulässig (BVerwG 22.06.2006 - 2 C 1/06). Das zum Konzern der Telekom gehörende Unternehmen Vivento ist eine Personalvermittlungsagentur. Wesentliche Aufgabe von Vivento ist es, im Konzern durch Rationalisierungen freigewordene Mitarbeiter innerhalb des Konzerns auf andere Arbeitsstellen innerhalb des Konzerns zu vermitteln bzw. sie dazu zu qualifizieren sowie sie an andere Unternehmen zu vermitteln.

4. Vorruhestand

Für die derzeit noch bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEVermStrVG) die Möglichkeit geschaffen worden, vorzeitig in den Ruhestand zu wechseln. Jedoch besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf die Leistung, es handelt sich insofern um einen Ermessensanspruch.

Gemäß § 4 BEVermStrVG können die Beamten aller Laufbahnen in den Vorruhestand versetzt werden, wenn

  • sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  • ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist

    und

  • betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 % ist gemäß § 4 Abs. 2 BEVermStrVG von den Postnachfolgeunternehmen zu zahlen.

5. Beamtenrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich Deutsche Telekom AG

Die beamtenrechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich Deutsche Telekom sind in der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG geregelt.

 Siehe auch 

BVerwG 15.11.2006 - 6 P 1/06 (Mitbestimmung des Personalrats bei Rückkehr aus Beurlaubung)

OVG Nordrhein-Westfalen 27.10.2003 - 1 B 1794/03 (Versetzung zur Personalservice-Agentur "Vivento")

http://www.vivento.de

Battis: Bundesbeamtengesetz; 4. Auflage 2009

Lender/Weber/Lehner: Postpersonalrechtsgesetz; Kommentar; 1. Auflage 2006

Lörcher: Die Vereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beamten der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG; Zeitschrift für das Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2000, 483

Nokiel/Scholz: Amtsgemäße Beschäftigung von Bundesbeamten in einem privatisierten Unternehmen am Beispiel der Deutschen Telekom; Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2005, 310

Stehr: Bundesweit flexibler Einsatz von "privatisierten Beamten" - Beispiel Deutsche Telekom AG; Recht im Amt - RiA 2005, 66

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