Bahnreise
VO 1371/2007
EVO
1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Bahnreisevertrages ergeben sich für die Personenbeförderung aus
der VO 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr,
der Eisenbahnverkehrsordnung,
den Beförderungsbedingungen der Bahn
dem Haftpflichtgesetz.
Die Europäische Union hat mit der VO 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehreinheitliche Regelungen für den Schutz von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr in Europa festgelegt. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.
Bei den Rechtsgrundlagen der Fahrgastrechte besteht folgende Hierarchie:
- a)
Primäre Rechtsgrundlage der Fahrgastrechte ist die VO 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
- b)
Daneben gilt das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), dessen Vorschriften aber gemäß § 1 AEG nicht anwendbar sind, soweit in der VO 1371/2007 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
- c)
Auch die für die Beförderung von Personen und Reisegepäck geltenden Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) sind gemäß § 1 EVO nur anwendbar, wenn nicht
- aa)
das Übereinkommen für den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) eine anderslautende Bestimmung enthält
oder
- bb)
die VO 1371/2007 eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung enthält.
2. Die Fahrgastrechte nach der VO 1371/2007
Die Art. 15 ff. VO 1371/2007 führen eine Haftung für Verspätung und Ausfall von Zügen ein:
Gemäß Art. 17 VO 1371/2007 müssen bei einer Verspätung ab 60 Minuten 25 % des Fahrpreises erstattet werden, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises. Der Betrag muss auf Wunsch in bar gezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung ab 60 Minuten Erfrischungen im Zug oder, wenn eine Übernachtung erforderlich wird, eine Hotelunterkunft anbieten (Artikel 18).
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast gemäß Art. 16 VO 1371/2007 auch von der Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.
Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf außerhalb des Betriebes liegende unvermeidbare Umstände, auf ein Verschulden des Reisenden oder auf ein unvermeidbares Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist (Art. 15 VO 1371/2007 in Verbindung mit Artikel 32 CIV).
Soweit bei einem Eisenbahnunfall ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, müssen die Eisenbahnunternehmen einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 EUR. Außerdem kann bei Personenschäden kein Mitgliedstaat mehr Haftungshöchstsummen festschreiben, die weniger als 175.000 Sonderziehungsrechte, umgerechnet ca. 191.000 EUR, betragen. Durch die Öffnungsklausel in Art. 11 VO 1371/2007 darf allerdings jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht für den Fahrgast günstigere Haftungsregeln vorsehen. Damit kann das deutsche Recht insoweit unverändert bleiben.
Gemäß Art. 19 VO 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen unter aktiver Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nichtdiskriminierende Zugangsregelungen für die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
In der VO 1371/2007 wurden in Art. 8 VO 1371/2007Mindestanforderungen für Informationen, die dem Fahrgast vor, während oder nach der Fahrt zu geben sind, explizit festgelegt.
3. Fahrgastrecht nach dem AEG / der EVO
3.1 Beförderungsbedingungen
Gemäß § 5 EVO kann von den Regelungen der EVO nicht zuungunsten der Reisenden abgewichen werden.
3.2 Ausschluss von der Beförderung
§ 8 Abs. 3 EVO sieht vor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, von der Ersatzbeförderung im Einzelfall ausschließen kann, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 EVO zu sehen, der dem Reisenden im Rahmen eines Selbstvornahmerechts erlaubt, ein anderes Schienenverkehrsmittel zu nutzen, wenn sich im Schienenpersonennahverkehr eine Verspätung von mindestens 20 Minuten abzeichnet. In diesen Fällen sollen die Eisenbahnverkehrsunternehmen einzelne Züge von der Ersatzbeförderung ausnehmen können, wenn sich eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs abzeichnet. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11607) an Situationen gedacht, in denen beispielsweise ein Regionalzug ausfällt, den eine große Anzahl von Reisenden nutzen wollte, und in denen nunmehr die Reisenden einen ICE nutzen wollen, dessen Haltezeiten und Kapazitäten aber nicht ausreichen, um sämtliche für den ausgefallenen Regionalzug bestimmte Reisende aufzunehmen.
Die Regelung gilt nicht, wenn ein Zug im Schienenpersonenfernverkehr ausfällt oder sich verspätet und die Reisenden die von ihnen geplante Fahrt gleichwohl fortsetzen wollen. Insoweit ist Art. 16 VO 1371/2007 anzuwenden.
3.3 Informationspflichten
§ 14 EVO formuliert konkrete Informationspflichten für den Beförderungsvertrag im Schienenpersonennahverkehr:
3.4 Verspätungen im Schienenpersonennahverkehr
Durch § 17 EVO wird die Haftung der Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Verspätungen im Schienenpersonennahverkehr gegenüber den Art. 15 - 18 VO 1371/2007 erweitert.
Neben den in der VO 1371/2007 geregelten Fahrpreisentschädigungen bei Verspätung sowie Hilfeleistungen (mit Ausnahme von Erfrischungen und Mahlzeiten) und der Möglichkeit zur Weiterreise mit geänderter Streckenführung werden dem Reisenden weiter gehende Rechte gewährt:
Die Regelung in § 17 EVO gilt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11607) nur für den Fall, dass der Reisende eine Fahrt ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchführen will. Nicht erfasst sind damit die Fälle, in denen der Reisende eine Fahrt sowohl mit Zügen des Schienenpersonennahverkehrs als auch mit Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs durchführen will. In diesen Fällen gilt nur die VO 1371/2007.
Bei einem Fahrausweis im Sinne der Regelung kann es sich sowohl um eine Einzelfahrkarte als auch um eine Zeitfahrkarte handeln.
Bei den Rechten des Reisenden wird nach der Dauer der voraussichtlichen Verspätung differenziert:
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 EVO erlaubt daher dem Reisenden für den Fall, dass sich eine Verspätung von 20 Minuten abzeichnet, ein anderes Schienenverkehrsmittel zu nutzen, sofern für den ursprünglich gewählten wie für den anderen Zug die Anwendung desselben Tarifs vorgesehen ist. Dabei kann es sich auch um einen Fernverkehrszug handeln.
Demselben Tarif im vorgenannten Sinn unterliegen etwa die Unternehmen DB Regio und DB Fernverkehr, die als Verkehrsunternehmen des Deutsche-Bahn-Konzerns beide die "Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG" anwenden.
Erfasst ist damit insbesondere auch der Fall, dass der Reisende eine Fahrt mit Umsteigeverbindungen durchführt, das erste von ihm gewählte Verkehrsmittel nur leicht unpünktlich ist, dies jedoch dazu führt, dass der Reisende infolge der Unpünktlichkeit des ersten gewählten Verkehrsmittels am Ende der gesamten Fahrt voraussichtlich um mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort eintreffen wird.
Für die Wahl des alternativen Verkehrsmittels kommt es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11607) nicht darauf ankommen, dass dieses mit dem ursprünglich gewählten Zug gleichartig ist. Dem Reisenden ist auch erlaubt, in einen "höherwertigen" Zug umzusteigen.
Weiter gehende Rechte räumt § 17 Absatz 1 Nummer 2 EVO dem Reisenden ein. Danach kann der Reisende jegliches alternatives Verkehrsmittel, etwa auch ein Taxi, zur Erreichung seines vertragsgemäßen Fahrtziels benutzen, wenn die Beförderung ausschließlich in die Nachtzeit fällt und die zu erwartende Verspätung mindestens 60 Minuten beträgt oder wenn es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um den fahrplanmäßig letzten nach 20.00 Uhr verkehrenden Zug handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 1.00 Uhr des Folgetages erreichen kann.
3.5 Schlichtungsstelle
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Reisenden und Verkehrsbetrieben ist in § 37 EVO geregelt.
Dabei bestehen derzeit folgende Schlichtungsstellen:
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (http://www.soep-online.de)
die Schlichtungsstelle Nahverkehr e.V. mit Sitz in Düsseldorf (http://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de)
die Ombudsstelle Nahverkehr Bayern mit Sitz in München (http://www.vdv.de/b_und_b/ombudbayern.html)
3.6 Zuständige Beschwerdestelle
Mit § 5a Abs. 8 AEG wird den Eisenbahnaufsichtsbehörden zugleich auch die Funktion der Beschwerdestelle im Sinne der VO 1371/2007 zugewiesen.
Allerdings obliegt den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11607) nicht die Beilegung von Streitigkeiten, sondern die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
In Deutschland wird die Eisenbahnaufsicht gemäß § 5 AEG von den Eisenbahnaufsichtsbehörden in Bund und Ländern wahrgenommen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist in einer Vielzahl der Fälle als Aufsichtsbehörde zuständig, zum Beispiel für die Eisenbahnen des Bundes und durch Organleihe derzeit auch für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen in 13 Ländern. Insoweit wird das Eisenbahn-Bundesamt als Landesbehörde tätig.
BGH 10.03.1987 - VI ZR 123/86
BGH 20.01.1981 - VI ZR 205/79
OLG Köln 07.11.2002 - 7 U 50/02 (Zuordnung eines Unfalls zum Betrieb der Eisenbahn)
http://www.pro-bahn.de (Verbraucherverband Bahn)
http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org (beim Verkehrsclub Deutschland eingerichtete Beschwerdestelle)
Filthaut: Die neuere Rechtsprechung zur Bahnhaftung; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2011, 217
Hilpert: Neue zusätzliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2009, 967
Staudinger/Schmidt-Bendun: Haftung der Bahn für Verspätungsschäden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 646
