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Reisevertrag

 Normen 

§§ 651a - 651y BGB

Art. 46c EGBGB

Art. 229 § 42 EGBGB

Art. 250 - 253 EGBGB

RL 2015/2302

BT-Drs. 18/10822

 Information 

1. Anwendbarkeit des Reiserechts des BGB

Das Reiserecht des BGB (§§ 651a-m BGB) regelt nur zwei Zweige des Reiserechts - das Pauschalreiserecht, d.h. die Rechtslage zwischen Reiseveranstalter und Kunden sowie die Vermittlung verbundener Reiseleistungen.

Ist das Reiserecht des BGB nicht anwendbar, so kann der Vertrag als Werkvertrag oder Mietvertrag bzw. als Mischform beider Vertragsarten zu beurteilen sein.

Hinweis:

Zu detaillierten als in diesem Beitrag dargestellten Ausführungen zum neuen Reiserecht siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10822.

2. Pauschalreisevertrag

2.1 Begriffsbestimmung

§ 651a Abs. 2 BGB definiert den Begriff der Pauschalreise:

  • In Satz 1 wird die Pauschalreise klarstellend als eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise definiert. Es müssen demgemäß die Voraussetzungen von mindestens zwei verschiedenen Nummern des Absatzes 3 vorliegen.

    Ist dies nicht der Fall, liegt mit Ausnahme des Sonderfalls der Gastschulaufenthalte keine Pauschalreise vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des Reiserechts auf veranstaltermäßig vertriebene Einzelleistungen wurde nicht in das Gesetz überführt.

  • Satz 2 enthält eine Klarstellung, dass auch die in den folgenden Nummern 1 und 2 genannten Vertragsarten als Pauschalreisen anzusehen sind:

    • Nummer 1: Der Pauschalreisebegriff schließt auch solche Reisen ein, die auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden organisiert werden; die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen kann auch noch in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Pauschalreisevertrag geschlossen wird. Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH in seiner Entscheidung zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") ausdrücklich angeschlossen (BGH 09.12.2014 - X ZR 85/12).

    • Nummer 2 betrifft die Konstellation der sogenannten Reise-Geschenkbox (vgl. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie). Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden hierbei das Recht einräumen, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen musste nach bisherigem Verständnis vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem Vertragsschluss erfolgen.

Zug zum Flug:

"Ist im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als "Vorteil" aufgeführt, ist dies aus Kundensicht in der Regel dahin zu verstehen, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist" (BGH 29.06.2021 - X ZR 29/20).

2.2 Reisende

Der persönliche Anwendungsbereich ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Erfasst werden Reisende. Dieser Begriff umfasst Geschäftsreisende einschließlich der Angehörigen freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen, wenn diese nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung reisen.

Hintergrund ist nach der Gesetzesbegründung, dass es nicht immer leicht ist, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Allerdings gibt es auch Unternehmen oder Organisationen, die Reisearrangements auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung anbieten, die oftmals für eine Vielzahl von Reisearrangements oder für einen benannten Zeitraum geschlossen werden, beispielsweise mit einer Reiseagentur. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen.

2.3 Reiseveranstalter

"Unternehmer" ist gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 RL 2015/2302 jede natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Nach der Intention der Richtlinie werden damit Reisen, die von privaten Gelegenheitsveranstaltern angeboten bzw. vermittelt werden, nicht mehr erfasst. Danach unterliegt z.B. die von einem Sportverein sowohl für seine Mitglieder als auch externe Personenen organisierte und angebotene Reise nicht dem Reiserecht - siehe auch den folgenden Gliederungspunkt.

2.4 Ausnahme vom Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts

Gemäß § 651a BGB unterliegen die folgenden Vertragsarten nicht dem Rechts des Pauschalreisevertrags:

  • Nach Nummer 1 sind Verträge über Reisen ausgenommen, wenn sie - kumulativ - nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Diese Ausnahme weist Bezüge zum Unternehmerbegriff an sich auf, hat aber eigenständige Bedeutung für diejenigen Unternehmer, die lediglich unter den genannten Voraussetzungen Reisen veranstalten (beispielsweise bei einer vom Unternehmer selbst organisierten Betriebsreise pro Jahr, welche die Voraussetzungen einer Pauschalreise erfüllt).

  • Ausgenommen sind gemäß Nummer 2 auch Verträge über Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen; sie werden durch das Gesetz nunmehr als "Tagesreisen" definiert.

  • Nach Nummer 3 sind schließlich Verträge über Reisen ausgenommen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden. Die Richtlinie folgt dabei der Annahme, dass die in ihr bestimmten Rechte ungeschmälert auch Geschäftsreisenden zugutekommen sollen, die nicht auf der Grundlage eines Rahmenvertragsreisen und die häufig einen den Verbrauchern vergleichbaren Schutz benötigen.

2.5 Reisemangel

Die Voraussetzungen eines Reisemangels sind in § 651i BGB festgelegt: Danach hat der Reiseveranstalter die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen:

  • Gemäß Satz 1 ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat:

    Neben individuellen Vereinbarungen ist hier nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10822) insbesondere auch an Webseiten, Kataloge oder Prospekte des Reiseveranstalters zu denken, durch deren Leistungsbeschreibungen der Reiseveranstalter vorvertragliche Informationen erteilen kann, die nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 BGB schließlich Vertragsinhalt werden und die vertraglichen Pflichten bestimmen. In diesem Zusammenhang sind auch die zusicherungsfähigen Eigenschaften von Bedeutung. Findet beispielsweise ein Foto von der Unterkunft in einem Katalog Verwendung, so ist dieses in die durchschnittlichen Erwartungen des Reisenden mit einzubeziehen. Dieser kann davon ausgehen, dass die gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und das Foto repräsentativ für die Leistungsbeschreibung ist. Trifft dies tatsächlich aber nicht zu, liegt ein Reisemangel vor (vgl. AG Duisburg, Urteil vom 5. Mai 2004 - 3 C 1218/04; AG Köln, Urteil vom 6. März 2008 - 134 C 419/07). Die Richtlinie setzt gleichwohl voraus, dass den in der Werbung, auf der Webseite des Reiseveranstalters oder in Prospekten enthaltenen vorvertraglichen Informationen Bindungswirkung zukommen soll.

  • Satz 2 betrifft diejenigen Fälle, in denen eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt. Gemäß Satz 2 Nummer 1 ist die Pauschalreise zunächst frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet. Hier kommt etwa die Buchung einer "Kreuzfahrt mit Durchquerung der Nordwest-Passage bei meterdickem Packeis" in Betracht (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. August 2008 - 9 U 92/08). Auch ohne gesonderte Vereinbarung darf der Reisende bei dieser Anpreisung in der Reisebeschreibung von einem tatsächlichen Vorhandensein von Packeis ausgehen.

    Gemäß Satz 2 Nummer 2 ist die Pauschalreise ferner frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Dies betrifft beispielsweise das Vorhandensein der am Zielort üblichen Sicherheitsstandards von Hotelanlangen.

  • Satz 3 bestimmt, dass ein Reisemangel auch vorliegt, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. Der Begriff des Reisemangels wird im Sinne der Einheitslösung somit um das vollständige oder teilweise Ausbleiben der Leistung sowie um die Fälle einer Spätleistung ergänzt. Soweit die Verspätung im Rahmen von Pauschalreisen als Mangel einzustufen ist, bleibt zu beachten, dass die Rechtsprechung regelmäßig eine Grenze von vier Stunden zugrunde legt, bei deren Unterschreiten von einer bloßen Unannehmlichkeit auszugehen ist.

Keine Reisemängel sind weiterhin (Satz 3) kleinere Unannehmlichkeiten oder die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.

"Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. (...) Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten Anspruch auf den Reisepreis." (BGH 06.12.2016 - X ZR 117/15).

Das Verhältnis des reiserechtlichen Gewährleistungsrechts zu anderen Vorschriften, insbesondere auch das Verhältnis zum allgemeinen Recht der Leistungsstörungen der §§ 275 ff. BGB, wird durch die Neuregelung nicht infrage gestellt. So wird auch an der sogenannten Einheitslösung festgehalten, der sich der Bundesgerichtshof im Jahr 1986 in einer Grundsatzentscheidung (BGH 20.03.1986 - VII ZR 187/85) angeschlossen hat und die als herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur angesehen wird.

2.6 Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

Siehe insofern den Beitrag "Reisevertrag - Rechte des Reisenden".

2.7 Vertragsänderungen

In § 651f Abs. 1 BGB sind die Voraussetzungen für die nachträgliche Änderung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter geregelt.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von anderen Änderungen - mithin solche, die nicht den Reisepreis betreffen - sind in den folgenden Rechtsgrundlagen geregelt:

  • § 651f Abs. 2 BGB regelt andere Änderungen durch den Reiseveranstalter, die unerheblich sind.

  • § 651g BGB betrifft erhebliche Vertragsänderungen, die der Reiseveranstalter im Gegensatz zu den unerheblichen Änderungen nicht einseitig vornehmen kann.

Bei der Frage, wie die Erheblichkeit zu definieren ist, kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10822) wie nach vormaligem Recht darauf abgestellt werden, ob die Änderung einen zu Gewährleistungsrechten des Reisenden berechtigenden Reisemangel darstellt oder nicht. Die Erheblichkeitsschwelle für eine Kündigung muss indes nicht erreicht sein. In der Richtlinie werden für eine Erheblichkeit folgende Beispiele genannt (Erwägungsgrund 33):

  • Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen

  • Änderung der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten, die dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten verursachen, etwa aufgrund einer Umdisponierung der Beförderung oder Unterbringung

3. Vertragsklauseln in Reiseversicherungen

"Die Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung (...) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB" (BGH 19.10.2022 - IV ZR 185/20). In diesem Urteil erläutert der BGH auch eine Begriffsbestimmung einer "unerwarteten und schweren Krankheit".

4. Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Siehe insofern den Beitrag "Vermittlung verbundener Reiseleistungen".

5. Rechtsprechung zum vormaligen Reiserecht

5.1 Anzahlungen auf den Reisepreis

Eine Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam. Eine höhere Anzahlung (40 %) kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient (BGH 25.07.2017 - X ZR 71/16 und BGH 09.12.2014 - X ZR 147/13).

5.2 Transfer zum Flughafen

Zur Frage, ob der Bahntransfer bei einer Flugpauschalreise zum Leistungsumfang des Reisevertrags gehört, hat der BGH wie folgt Stellung genommen (BGH 28.10.2010 - Xa ZR 46/10):

"In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können (...). Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für etwaige Mängel."

5.3 Flugzeiten

Der Zeitpunkt der Abreise kann im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart, sondern auch zum Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht kann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden. Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten (BGH 10.12.2013 - X ZR 24/13).

Die Informationspflichten schreiben nicht vor, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben (BGH 16.09.2014 - X ZR 1/14).

 Siehe auch 

Bahnreise

Flugreise

Gastschulaufenthalt

Positive Vertragsverletzung

Reiseveranstalter - Haftung

Reisevertrag - Rechte des Reisenden

Führich: Das neue Pauschalreiserecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2945

Führich: Gewillkürte Pauschalreise und touristische Scheinleistung eines Servicepackets ohne Rechtsgrundlage; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 2926

Kummer: Der gegenwärtige Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fluggast- und allgemeinen Reiserecht; Deutsches Autorecht - DAR 2012, 241

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 17. Auflage 2022

Rodegra: Viel Lärm um nichts?! - Geräuschimmissionen am Urlaubsort als Reisemangel; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 661

Rodegra: Kreuzfahrt mit Mängeln; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1766

Schmidt: Flugzeitenbestimmung bei Pauschalreisen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1854

Staudinger/Busse: Die Entwicklung des Reiserechts im ersten Halbjahr 2021; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2860

Tonner: Die Auswirkungen von Krieg, Epidemie und Naturkatastrophe auf den Reisevertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2783