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Reisevertrag - Rechte des Reisenden

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 Normen 

§ 651k – 651p BGB

RL 2015/2302

BT-Drs. 18/10822

 Information 

1. Einführung

Das Reiserecht des BGB ist in den §§ 651a-m BGB geregelt.

Nach dem Reisevertragsrecht hat der Kunde folgende Rechte:

  1. a)

    Gewährleistungsrechte bei Vorliegen eines Reisemangels gemäß § 561i Abs. 3 BGB:

    1. (1)
    2. (2)

      Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)

    3. (3)

      Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) (§ 651k Abs. 3 BGB)

    4. (4)

      Kostentragung für eine notwendige Beherbergung (§ 651k Abs. 4 BGB)

    5. (5)

      Kündigung (§ 651l BGB)

    6. (6)

      Minderung (§ 651m BGB)

    7. (7)

      Schadensersatz (§ 651n BGB)

  2. b)

    Sonstige Rechte:

    1. (1)

      Ersetzungsbefugnis (§ 651e BGB)

    2. (2)

      Rücktritt (§ 651h BGB)

Die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte unterliegt einer sehr kurzen Ausschlussfrist (siehe unten).

Hinweis:

Zu näheren Ausführungen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10822.

2. Abhilfe

Gemäß § 651k Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen, wenn der Reisende Abhilfe verlangt. Diese Bestimmung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Absatzes 2 zu sehen. Das Abhilfeverlangen ist notwendig, wenn der Reisende später selbst Abhilfe schaffen will. Im Übrigen ist der Reisende gehalten, dem Reiseveranstalter einen Reisemangel anzuzeigen (vgl. § 651o BGB) und ihm damit Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dem steht aber auch ein Recht des Reiseveranstalters gegenüber, durch Abhilfeleistungen einen Reisemangel zu beseitigen, wenn er im Rahmen der Leistungserbringung einen solchen feststellt.

Verweigern kann der Reiseveranstalter die Abhilfe nach Satz 2 nur, wenn sie entweder unmöglich ist (Nummer 1) oder die Abhilfe unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (Nummer 2).

Voraussetzung ist aber eine vorhergehende Belehrung:

»Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige, darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat« (BGH 03.07.2018 – X ZR 96/17).

3. Selbstabhilfe

§ 651k Abs. 2 BGB regelt das Selbstabhilferecht des Reisenden: Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende gemäß Satz 1 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Hinweis:

Soweit die Pauschalreise-Richtlinie in der deutschen Sprachfassung in Artikel 13 Abs. 4 den Begriff »Ausgaben« verwendet, ist dieser nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10822) nicht rechtstechnisch aufzufassen; ohnehin erscheint für den an dieser Stelle in der englischen Sprachfassung verwendeten Begriff »expenses« die deutsche Übersetzung mit »Aufwendungen« naheliegender.

Der Bestimmung einer Frist bedarf es nach Satz 2 nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Die erhöhten Aufwendungen sind vom Reiseveranstalter zu tragen, sie sind aber innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend zu machen.

Bei dem Umzug in ein anderes Hotel/Ferienhaus ist eine vergleichbare Preiskategorie zu wählen, es sei denn diese ist nicht erhältlich. Der Reisende hat dies später nachzuweisen!

4. Ersatzleistungen

§ 651k Abs. 3 BGB bestimmt, dass der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten hat, wenn der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern kann und der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen betrifft.

Die Ersatzleistungen werden in § 651i Abs. 3 Nr. 3 BGB als Abhilfe durch andere Reiseleistungen definiert.

Für eine Abhilfe durch gleichwertige Ersatzleistungen sind somit die Möglichkeiten begrenzt. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden gemäß Satz 2 eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren, wobei sich die Angemessenheit nach § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB richtet. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende gemäß Satz 3 die Ersatzleistungen berechtigterweise ablehnen.

5. Notwendige Beherbergung

Gemäß § 651k Abs. 4 BGB hat der Reiseveranstalter, wenn die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben, vom Vertrag umfasst ist und diese Beförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die einer im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Ausnahmen von der Drei-Nächte-Frist sind in Absatz 5 niedergelegt.

Maßgeblich sind insoweit die Kosten einer in Ansehung des Pauschalreisevertrags angemessenen Unterkunft. Sind vertraglich bestimmte Eigenschaften der Unterkunft geschuldet, etwa die Barrierefreiheit bei Menschen mit Behinderungen, sind sie in diesem Zusammenhang ebenfalls relevant.

6. Kündigung

§ 651l BGB bestimmt, dass der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigen kann, wenn die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Anders als nach vormaligem Recht wurde keine Sonderregelung für Fälle getroffen, in denen der Mangel auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Auf den Grund für den Reisemangel bzw. auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es nicht an.

Die Kündigung ist nach Satz 2 erster Halbsatz erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Es bedarf keiner Bestimmung einer Frist durch den Reisenden, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wird der Vertrag vom Reisenden gekündigt, besteht hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis fort. Der Reisende kann seinerseits gegebenenfalls eine Preisminderung sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; dem Reisenden steht insoweit ein vertraglicher Rückforderungsanspruch zu.

7. Kündigung aus wichtigem Grund bei Tod eines nahen Angehörigen

»Ob der Reisende beim Tod eines nahen Angehörigen den Reisevertrag nach Antritt der Reise aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kündigen kann, ist für den Vergütungsanspruch des Reiseveranstalters ohne Belang. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die - wie der Tod eines nahen Angehörigen - nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene Sphäre fallen, so behält der Reiseveranstalter in jedem Falle den Anspruch auf die volle Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen« (OLG Köln 25.08.2021 – 16 U 169/20).

8. Minderung

§ 651m BGB bestimmt, dass sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters mindert.

Voraussetzungen der Minderung:

Der EuGH hat mit der Entscheidung EuGH 12.01.2023 – C-396/21 festgelegt, dass der Anspruch des Reisenden auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise nur der Voraussetzung einer Vertragswidrigkeit unterliegt, die in Art. 3 Nr. 13 der RL 2015/2302 als die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen definiert wird:

»Daraus folgt, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen ausreicht, um dem betreffenden Reisenden einen Anspruch auf Minderung des Preises seiner Pauschalreise gegen den Reiseveranstalter zu verleihen, der ihm die Pauschalreise verkauft hat. Die Ursache dieser Vertragswidrigkeit, insbesondere ihre Zurechenbarkeit zu diesem Reiseveranstalter, ist insoweit unerheblich.«

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung dem Reisenden zuzurechnen ist. Dass die Vertragswidrigkeit dem Reiseveranstalter oder anderen Personen als dem Reisenden zuzurechnen ist oder dass sie durch Umstände bedingt ist, die vom Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind, wie etwa »unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände«, berührt daher nicht das Bestehen des Anspruchs des Reisenden auf Preisminderung.

In der Person des Reisenden liegende Umstände:

Aus dem Mangelbegriff scheiden zudem grundsätzlich – d.h. wenn die Reise nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Reisenden abgestimmt ist – diejenigen Umstände bzw. Beeinträchtigungen aus, die (nur) in der Person des Reisenden liegen.

Höhe der Minderung:

Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu ihrem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln.

Der BGH hat zur Berechnung der Minderungsquote bei einer Kreuzfahrt folgende Grundsätze aufgestellt (BGH 14.05.2013 – X ZR 15/11):

»Bei einer Kreuzfahrt ist für die Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Sie weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und -dauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffs bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwerpunkte, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen sowie gegebenenfalls besonders reizvollen Meeres- oder Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren die Kreuzfahrt dem Teilnehmer möglich machen soll. Einzelne Teile des Reiseprogramms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen. Wenn bei einer Kreuzfahrt mehrere geographische, kulturelle oder sonstige Programmpunkte an unterschiedlichen Tagen vorgesehen sind, ist es daher bei Ausfällen oder Mängeln nicht geboten, jeweils isoliert zu bewerten, wie hoch der Minderungsbetrag für eine einzelne ausgefallene oder nicht so wie vorgesehen erbrachte Reiseleistung sein soll. Eine Gesamtbetrachtung der Reise, in die die ausgefallenen oder mangelhaft erbrachten Einzelleistungen einbezogen sind, kann die einzelnen Elemente der Reise gewichten und in ihrer Bedeutung für den Erholungswert oder die geographischen und kulturellen Eindrücke, die dem Reisenden nach der Reisebeschreibung vermittelt werden sollten, bewerten.«

9. Schadensersatz

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen besteht gemäß § 651n BGB ein Anspruch auf Schadensersatz:

  • Mangel der Reise oder des Reiseteils.

  • Anzeige des Mangels am Urlaubsort, es sei denn der Veranstalter kennt den Mangel oder hätte ihm nicht abhelfen können.

  • Der Reiseveranstalter muss den Mangel zu vertreten haben.

Der Schadensersatzanspruch kann neben den anderen Ansprüchen geltend gemacht werden.

Wird die Reise durch den Mangel vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt, hat der Reisende einen Entschädigungsanspruch, wenn die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde. Die Reise ist vereitelt, wenn der Reisende sie aufgrund des Verschuldens des Reiseveranstalters gar nicht antreten kann. Eine wesentliche Beeinträchtigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Reise um 50 % gemindert werden kann.

Die durch eine Einzelfallbewertung zu ermittelnde nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird durch einen Resterholungswert gemindert, d.h. auch einem mangelhaften oder zu Hause verbrachten Urlaub kommt ein gewisser Erholungswert zu. Die Rechtsprechung mindert daher den Schadensersatzanspruch um den Resterholungswert, den sie mit 50 % des Reisepreises bewertet.

Nach dem Urteil BGH 11.01.2005 – X ZR 118/03 hat ein Kunde, der infolge einer Überbuchung seinen Urlaub nicht an dem gewünschten Urlaubsort verbringen kann und für den das Ersatzangebot – gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen – nicht gleichwertig ist, gegen den Reiseveranstalter einen Schadensersatzanspruch.

Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt der BGH das Nettoeinkommen des Reisenden, den Reisepreis und die Schwere des Verschuldens des Reiseveranstalters.

Zu ersetzen sind die neben dem Minderwert der Reise eingetretenen Schäden, d.h. sowohl Mangel- als auch Mangelfolgeschäden sowie auch immaterielle Schäden im Rahmen des § 253 Abs. 2 BGB.

10. Ersetzungsbefugnis

Nach § 651e BGB kann der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, und den Vertrag somit ohne Mitwirkung des Reiseveranstalters auf einen Dritten übertragen.

Dazu ist es erforderlich, dass der Reisende den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung in Kenntnis setzt. Was unter einem dauerhaften Datenträger zu verstehen ist, definiert bereits § 126b S. 2 BGB. Das Erfordernis eines dauerhaften Datenträgers erfüllen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 1810822) neben Papier auch E-Mails sowie ferner USB-Sticks, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten und Computerfaxe. Die Textform ist nicht erforderlich, sodass der Reisende etwa auch eine Audio-Datei übermitteln kann.

Satz 2 konkretisiert die angemessene Frist, die der Reisende hierbei zu beachten hat, dahin gehend, dass die Erklärung in jedem Fall rechtzeitig ist, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Auf die Zustimmung des Reiseveranstalters kommt es nicht an; nach Möglichkeit ist er jedoch so rechtzeitig von der Übertragung in Kenntnis zu setzen, dass er gegebenenfalls noch sein Recht zum Widerspruch nach § 651e Absatz 2 BGB ausüben kann.

11. Rücktritt

§ 651h BGB tritt an die Stelle der vormaligen Regelung des Rücktritts vor Reisebeginn und umfasst auch Fälle, die vormals unter die Kündigung wegen höherer Gewalt zu subsumieren waren.

Satz 1 bestimmt, dass der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter gemäß Satz 2 den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch nach Satz 3 eine angemessene Entschädigung verlangen.

12. Ausschluss und Verjährung

Bei der Geltendmachung der Mängelansprüche sind sowohl die Ausschlussfrist (§ 651o BGB) als auch die Verjährungsfrist (§ 651j BGB) zu beachten. Über die Fristen ist in der Reisebestätigung zu informieren. In der Reisebestätigung ist auch der Reiseveranstalter aufgeführt, gegenüber dem die Ansprüche geltend zu machen sind.

13. Beweislast

Es wird vermutet, dass der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat.

Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Reiseveranstalter nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Der Reiseveranstalter braucht nicht in jedem Fall speziell den Umstand zu beweisen, der die unverschuldete Schadensursache herbeigeführt hat. Auch rein abstrakte Möglichkeiten, für die es keinen Anhaltspunkt gibt, braucht er nicht zu widerlegen. Wenn aber mehrere Ursachen ernstlich in Betracht kommen, muss er für jede den Entlastungsbeweis erbringen. Es genügt, wenn nachgewiesen wird, dass die als Ursachen in Betracht kommenden Umstände von dem Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind. Bleibt hingegen die ernstliche Möglichkeit des Vertretenmüssens bestehen, und sei es auch nur hinsichtlich einer der in Betracht kommenden Ursachen, so ist der Schuldner beweisfällig (BGH 09.11.2004 – X ZR 119/01).

14. Annahme eines Schecks

Sofern der Reisende von dem Reiseveranstalter über einen Teil der eingeforderten Summe einen Scheck erhält, kann nach der Rechtsprechung in der vorbehaltlosen Einlösung dieses Schecks die Annahme eines Vergleichsabschlusses liegen (BGH 06.02.1990 – X ZR 39/89).

 Siehe auch 

Bahnreise

Flugreise – Haftung

Gastschulaufenthalt

Reiseveranstalter – Haftung

Reisevertrag

Verjährung

BGH 26.05.2010 – Xa ZR 124/09 (Ausschlussfrist und vollmachtloser Vertreter)

BGH 18.07.2006 – X ZR 142/05 (Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters für Hoteleinrichtungen)

BGH 11.01.2005 – X ZR 118/03 (Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit)

BGH 12.07.1990 – VII ZR 362/89

BGH 20.03.1986 – VII ZR 187/85

BGH 22.03.1984 – VII ZR 189/83

OLG Frankfurt am Main 23.10.2003 – 16 U 72/03 (Einzelfallbezogene Bemessung des Minderungssatzes)

http://www.reiserecht-fuehrich.de

Alexy: Die instanzgerichtliche Rechtsprechung zu Mängeln und Verkehrssicherungspflichten im Reiserecht; Verbraucher und Recht – VuR 2005, 6

Bergmann/Blankenburg: Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Pauschalreise- und Luftverkehrsrecht; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2019, 3678

Fritzweiler: Sport als Gegenstand einer Urlaubsreise – Vertragliche und deliktische Haftung des Reiseveranstalters; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2005, 2486

Führich: Allgemeines Lebensrisiko keine Ausnahme bei Reispreisminderung; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2023, 809

Führich: Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covild-19-Pandemie; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2020, 2137

Führich: Das neue Pauschalreiserecht; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2017, 2945

Führich: Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen in den Reisevertrag und Verkürzung der reisevertraglichen Verjährungsfrist in ARB; ReiseRecht aktuell – RRa 2009, 114

Kummer: Der gegenwärtige Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fluggast- und allgemeinen Reiserecht; Deutsches Autorecht – DAR 2012, 241

Matern: Verletzung von Informationspflichten als selbstständiger Reisemangel; ReiseRecht aktuell – RRa 2010, 15

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 18. Auflage 2023

Rodegra: Kreuzfahrt mit Mängeln; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2011, 1766

Rodegra: Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos im Pauschalurlaub; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2012, 3546

Schmid: Rechtsprobleme bei der Luftbeförderung im Rahmen von Flugpauschalreisen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2005, 1168

Schmid: Welchen Wert haben Reisepreisminderungstabellen?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2005, 2945

Staudinger/Schröder: Die Entwicklung des Reiserechts im ersten Halbjahr 2018; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2018, 2844