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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: BVerwG 3 KSt 1.10 (3 B 48.09)
Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21186
Aktenzeichen: BVerwG 3 KSt 1.10 (3 B 48.09)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 6 GKG

§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG

§ 334 Abs. 3 S. 2 LAG

BVerwG, 01.06.2010 - BVerwG 3 KSt 1.10 (3 B 48.09)

Redaktioneller Leitsatz:

Die Gebühr nach Nr. 5500 GKG-KV wird fällig, wenn und soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen oder zurückgewiesen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 [BVerwG 25.01.2006 - 10 KSt 5/05]).

2

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm als Unterlegenem des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 48.09 (Beschluss vom 16. März 2010) die Zahlung der - gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG auf ein Viertel ermäßigten - Gebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz abverlangt wird.

3

#Gegen die Höhe der Gebühr bringt der Kläger nichts vor, sondern meint, sie dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, weil er gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben habe und der Beschluss nicht rechtskräftig bzw. nichtig sei. Diese Einwände richten sich der Sache nach gegen die Fälligkeit der Forderung; sie greifen allerdings nicht durch: Gemäß § 6 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 GKG wird eine Gebühr, die eine Entscheidung des Gerichts in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit voraussetzt, mit dieser fällig. Die Gebühr nach Nr. 5500 GKG-KV fällt an, wenn und soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen oder zurückgewiesen wird. Letzteres ist im Beschluss vom 16. März 2010 ausgesprochen worden. Damit war die Kostenbeamtin gemäß § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung verpflichtet, die "Kosten alsbald nach Fälligkeit" anzusetzen; so ist verfahren worden.

4

Ohne dass es hier darauf ankäme, ist anzumerken, dass die Fälligkeit von Gebühren durch die Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, für die der Kläger mit Blick auf den Senatsbeschluss allerdings schlechthin nichts vorgebracht hat, ebenso wenig infrage gestellt würde (vgl. J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 107 Rn. 12) wie durch fehlende Rechtskraft der Entscheidung. Allerdings ist der Beschluss vom 16. März 2010 sofort rechtskräftig geworden, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und suspendiert den Eintritt der Rechtskraft nicht (Rennert, in: Eyermann, a.a.O. § 121 Rn. 1).

5

Angesichts der geringen Höhe der Forderung besteht keine Veranlassung, gemäß § 66 Abs. 7 GKG die hilfsweise erstrebte aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuordnen.

6

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Wysk

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