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§ 167 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil IV – Kosten und Vollstreckung → 17. Abschnitt – Vollstreckung

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 167 VwGO – Anwendung der ZPO; Vollstreckungsgericht; vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.