Beschl. v. 16.04.2012, Az.: 1 BvR 523/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Niedersachsen - 18.10.2007 - AZ: 5 K 137/07
BFH - 17.12.2008 - AZ: XI R 79/07
EuGH - 10.06.2010 - AZ: C-58/09
BFH - 10.11.2010 - AZ: XI R 79/07
BFH - 02.02.2011 - AZ: XI S 2/11
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1405
HFR 2012, 795
BVerfG, 16.04.2012 - 1 BvR 523/11
Redaktioneller Leitsatz:
1.
Die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 (BFHE 224, 156 [BFH 17.12.2008 - XI R 79/07]) und dem hierauf ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2010 - C-58/09, Leo-Libera - (ABl EU 2010, Nr. C 221, S. 10) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG n.F.
soweit vorliegend von Bedeutung - ausgehend von dem Leo-Libera-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Dziadkowski, UR 2011, S. 153, und Klenk, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Rn. 133.3 <Oktober 2011>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erkennbar.
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der R... GmbH,
als Rechtsnachfolgerin der L... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer G...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernd Hansen,
Lüllauer Straße 1, 21266 Jesteburg -
gegen a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 2011 - XI S 2/11 -,
b)
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2010 - XI R 79/07 -,
c)
das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Oktober 2007 - 5 K 137/07 -,
d)
den Einspruchsbescheid des Finanzamts Buchholz in der Nordheide vom 29. März 2007 - ... -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keiner der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <24 ff.>). Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Insbesondere liegt die von der Beschwerdeführerin in erster Linie geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 (BFHE 224, 156 [BFH 17.12.2008 - XI R 79/07]) und dem hierauf ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2010 - C-58/09, Leo-Libera - (ABl EU 2010, Nr. C 221, S. 10) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, ist mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG n.F. - soweit vorliegend von Bedeutung - ausgehend von dem Leo-Libera-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Dziadkowski, UR 2011, S. 153, und Klenk, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Rn. 133.3 <Oktober 2011>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erkennbar (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 <3433 f.> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger
Masing
Baer
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