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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: 2 BvR 1746/14
Unzulässigkeit einer gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Strafvereitelung gerichteten Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34545
Aktenzeichen: 2 BvR 1746/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Göttingen - 16.07.2014 - AZ: NZS 21 Js 17181/14

BVerfG, 15.09.2014 - 2 BvR 1746/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N...,
gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Göttingen
vom 16. Juli 2014 - NZS 21 Js 17181/14 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. September 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB), das vom Beschwerdeführer gegen einen Richter wegen der Prozessleitung in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssache angestrengt worden war. Der Beschwerdeführer hatte an der Hauptverhandlung als Besucher teilgenommen; von der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, einer Geschwindigkeitsübertretung, war er nicht betroffen.

2

Die Staatsanwaltschaft Göttingen stellte das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil Anhaltspunkte für eine Verschleppung des Verfahrens im Sinne der §§ 258, 258a StGB nicht erkennbar gewesen seien. Darüber hinaus sei die Erfüllung des Tatbestands der §§ 258, 258a StGB im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit auch nicht möglich.

3

Eine Dienstaufsichts- oder Einstellungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer hiergegen nicht erhoben.

4

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 2. Halbsatz GG sowie Art. 14 EMRK. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt ebenso wie eine Befassung mit dem Schutzbereich der als verletzt gerügten Bestimmungen des Grundgesetzes. Zur mangelnden eigenen Betroffenheit nimmt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Stellung.

5

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f>).

6

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG hinsichtlich der Darstellung des grundrechtsrelevanten Sachverhalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2005 - 1 BvR 2375/04 -, ), der einfachgesetzlichen Rechtslage (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2007 - 2 BvR 2557/06 -, JR 2007, S. 390; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2007 - 1 BvR 2203/05 -, ) und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts (BVerfGE 98, 17 <34>; 101, 331 <345 f.>) offensichtlich nicht genügt. Sie lässt eine Verletzung eigener Grundrechte des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise erkennen.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

9

a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, , Rn. 6).

10

b) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Sinne missbräuchlich. Der Beschwerdeführer benutzt sie, um ihm verdächtig erscheinende Vorgänge in der Justiz anzuprangern, die ihn persönlich in keiner Weise betreffen oder belasten. Damit nimmt er für sich eine Art Oberaufsicht über die Justiz in Anspruch und versucht, die Verfassungsbeschwerde, die der Abwehr subjektiver Rechtsverletzungen dienen soll, zu einem Instrument der allgemeinen Gesetzmäßigkeitskontrolle zweckzuentfremden. Die hieraus resultierende Belastung für das Bundesverfassungsgericht überschreitet die Grenze zum Rechtsmissbrauch.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Maidowski

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