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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: B 4 AS 14/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18168
Aktenzeichen: B 4 AS 14/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 25.02.2016 - AZ: L 4 AS 485/14

SG Hamburg - AZ: S 4 AS 1269/11

BSG, 26.04.2016 - B 4 AS 14/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 14/16 BH

L 4 AS 485/14 (LSG Hamburg)

S 4 AS 1269/11 (SG Hamburg)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

vertreten durch das Bezirksamt Altona,

Platz der Republik 1, 22765 Hamburg,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 - L 4 AS 485/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Beklagte bewilligte dem 1963 geborenen Kläger während des Zeitraums eines Bezugs von SGB II-Leistungen für eine ab August 2010 begonnene Weiterbildungsmaßnahme (Qualifikation zum SAP-Berater), die bis zum 25.2.2011 andauern sollte, außer Lehrgangsgebühren auch Fahrtkosten in Höhe von 257,50 Euro (Bescheid vom 27.8.2010). Er informierte den Kläger am 3.1.2011 schriftlich (e-mail) über die beabsichtigte Beendigung der Maßnahme nach Empfehlung des Maßnahmeträgers, weil das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden könne. Das SG lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz ab (Beschluss vom 9.2.2011 - S 4 AS 211/11 ER), weil eine Glaubhaftmachung des Anspruchs nicht gelungen sei. In den Verhältnissen sei eine Änderung eingetreten, weil das Schulungsziel durch die fehlenden Prüfungen und hohen Fehlzeiten des Klägers nicht mehr erreicht werden könne.

2

Mit Schreiben vom 19.1.2011 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass die Maßnahme am 29.11.2010 aus Krankheitsgründen beendet worden sei. Der Kläger sei zur Erstattung der bereits bis einschließlich 31.1.2011 bewilligten Fahrtkosten verpflichtet. Nachfolgend hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidung bezüglich der Fahrtkosten auf und verlangte die Erstattung von 76 Euro für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 (Bescheid vom 25.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2011). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.1.2014) und in seinen Gründen ausgeführt: "Der Kläger wurde im November 2011 ausgeschult. Eine Fahrtkostenerstattung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten folgt der Bewilligung und dem konkreten Besuch der Maßnahme. Wird die Maßnahme nicht mehr besucht, fallen also keine Fahrtkosten an, entfällt auch der Anspruch auf Fahrtkosten. ..."

3

Das LSG hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag, "unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2014 und der Bescheide des Beklagten vom 25. Januar 2011 und 11. April 2011 den Beklagten zu verurteilen, ihm die Fahrtkosten in Höhe von 76 Euro zu belassen sowie die Weiterbildungsmaßnahme bei einem anderen Bildungsträger fortzuführen", zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Bewilligung der Fahrtkostenerstattung für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 zu Recht aufgehoben und Erstattung verlangt. Insoweit werde auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Soweit es dem Kläger um die Fortsetzung der Weiterbildung gehe, stehe seinem Begehren bereits entgegen, dass er aus dem SGB II-Bezug ausgeschieden sei und daher eine Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB II nicht mehr in Betracht komme.

4

Mit Schreiben vom 29.3.2016 hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

5

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

6

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

Zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter müsste konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formulieren können, die klärungsbedürftig und klärungsfähig sind. Solche sind hier - ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25.2.2016 formulierten Begehren - nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an einer Weiterbildungsmaßnahme bei einem anderen Bildungsträger fehlt es schon an einem Vorverfahren als Klagevoraussetzung. Auch bezogen auf die Aufhebung der Fahrtkostenbewilligung mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.1.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2011 sind Rechtsfragen grundsätzlicher Art nicht erkennbar, weil eine umfassende Rechtsprechung des BSG zur rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung nach Maßgabe des § 48 Abs 1 S 2 SGB X vorliegt. Aus diesem Grund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte.

8

Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzulegen. Soweit der Kläger geltend macht, die mit Beschluss vom 8.6.2015 erfolgte Übertragung auf den Berichterstatter durch den Senat und die Besetzung in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2016 sei nicht rechtmäßig, ist nicht ersichtlich, dass dem LSG bei der Entscheidung in der Besetzung nach § 153 Abs 5 SGG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Übertragung auf den Berichterstatter, der dann mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, ist - anders als die Befugnis des Vorsitzenden oder an dessen Stelle des Berichterstatters zu einer Entscheidung nach § 155 Abs 3, 4 SGG - nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig. Dieses Vorgehen in den Fällen der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 S 1 SGG) erfordert lediglich einen schriftlichen und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss des Senats (dazu im Einzelnen BSG Beschluss vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8; BSG Beschluss vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B - juris). Da der Beschluss vom 8.6.2015 dem Kläger am 15.6.2015 zugestellt worden ist, liegt kein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts vor.

9

Soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe die nach § 106 SGG dem Vorsitzenden Richter vorgelegten Beweisanträge - insbesondere zu der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - ohne hinreichenden Grund ignoriert, ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG hierauf beruht. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Fehlzeiten des Klägers während der Weiterbildungsmaßnahme als entschuldigt unterstellt, ist aber davon ausgegangen, dass eine erfolgreiche Beendigung der Maßnahme nicht mehr möglich gewesen ist. Eine abweichende (Rechts-)Ansicht zu dieser Frage kann aber weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen noch als verfahrensfehlerhaft angesehen werden.

10

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend

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