Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Revision
§ 160 SGG – Revision nur bei Zulassung
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluss des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl I S. 1442).
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Zu § 160: Vgl. Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. 6. 1968 (BGBl I S. 661), zuletzt geändert durch G vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).