Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung
§ 155 SGG – Rolle des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(2) 1Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
- 2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
- 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
- 4.
über den Streitwert;
- 5.
über Kosten.
2In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.
Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50); bisheriger Wortlaut des § 155 wurde Absatz 1. Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.