Beschl. v. 22.04.2016, Az.: AnwSt (B) 2/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 03.11.2014 - AZ: AnwSt (R) 4/14
AGH Nordrhein-Westfalen - 11.09.2015 - AZ: 1 AGH 2 /15
nachgehend:
Verfahrensgegenstand:
Verletzung anwaltlicher Pflichten
BGH, 22.04.2016 - AnwSt (B) 2/16
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 22. April 2016 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Irrtum des Rechtsanwalts ist im berufsgerichtlichen Verfahren wie im allgemeinen Strafrecht zu bewerten (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 7). Im Strafrecht gilt aufgrund gesetzlicher Regelung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 261 Rn. 11). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar war, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kayser
Roggenbuck
Lohmann
Schäfer
Lauer
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