Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.10.2017, Az.: 1 BvR 1312/16
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2017
Referenz: JurionRS 2017, 29854
Aktenzeichen: 1 BvR 1312/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171024.1bvr131216

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 03.11.2014 - AZ: AnwSt (R) 4/14

AGH Nordrhein-Westfalen - 11.09.2015 - AZ: 1 AGH 2 /15

BGH - 22.04.2016 - AZ: AnwSt (B) 2/16

Fundstelle:

FA 2018, 11

BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1312/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B...,
- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Dr. Matthias Siegmann,
Hübschstraße 21, 76135 Karlsruhe
2. Rechtsanwalt Claus Binder, LL.M.,
Hübschstraße 21, 76135 Karlsruhe
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2016 - AnwSt (B) 2/16 -,
b) das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2015 - 1 AGH 2/15 -,
c) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2014 - AnwSt (R) 4/14 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

1. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 5. Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 verstorben.

2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 124, 300 [BVerfG 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08] <318> m.w.N.).

3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes eigenes Interesse der Erben des Beschwerdeführers - für deren Vertretung im Übrigen aber auch keine Vollmacht vorgelegt worden ist - ist hier nicht gegeben, da die Verfassungsbeschwerde die Durchsetzung höchstpersönlicher, an seinen Status als Rechtsanwalt anknüpfender Rechte des Verstorbenen verfolgt.

4

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

Kirchhof

Schluckebier

Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.