Rechtswörterbuch

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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete

 Normen 

§ 18a AufenthG

 Information 

Das Aufenthaltsrecht für Nicht-EU-Ausländer zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist in §§ 18 bis 21 AufenthG geregelt.

Mit § 18a AufenthG wurde die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung geschaffen.

Mit der Regelung soll den Geduldeten, die in Deutschland eine Berufsausbildung zum Facharbeiter oder ein Studium erfolgreich absolviert haben oder bereits mit einer entsprechenden Qualifikation nach Deutschland eingereist sind, oder die sich im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit im Bundesgebiet qualifiziert haben und die über ein Arbeitsplatzangebot für eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung verfügen, die Gelegenheit gegeben werden, in einen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zu wechseln.

Neben der beruflichen Qualifikation müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen vorliegen:

  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

  • ausreichender Wohnraum

  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

  • keine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände

  • keine Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen

  • keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10288) wird der Begriff der "qualifizierten Berufsausbildung" konkretisiert durch § 25 Beschäftigungsverordnung, wonach es sich um Berufsausbildungen mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt. Die geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Ausländers.

Eine Fachkraft ist eine Person, die entweder über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildung verfügt, einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann oder über einen Hochschulabschluss verfügt. Als abgeschlossenes Hochschulstudium gelten auch Ausbildungen, deren Abschluss durch das Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind (z.B. Studium an einer Berufsakademie in einzelnen Bundesländern).

 Siehe auch 

Aufenthaltsrecht für EU-Angehörige

Ausländischer Arbeitnehmer

Ausländische Hochqualifizierte

Berufsqualifikationen - Anerkennung

Berufsqualifikationen in der EU

Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Einbürgerung

Erlaubnisfiktion - Ausländerrecht

Familiennachzug - Ausländerrecht

Nachzug des Lebenspartners

Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht

Schiedermair/Wollenschläger; Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland; Loseblattwerk